Drucksache 16/2551

– 10 –

der G10-Kommission anzupassen, den Geltungszeitraum
also auf drei Monate auszudehnen und im Eilfall die Zustimmung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ausreichen zu lassen.
Die G10-Kommission hat entsprechende Vorschläge an
die Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie des Innen- und Rechtsausschusses übersandt.
b) Ergänzung des § 2c Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG)
Die aktuelle Debatte über eine Reform des Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG) hat die G10-Kommssion zum
Anlass genommen, eine Ergänzung der bestehenden Regelungen zur Berichterstattung eines vom Parlamentarischen Kontrollgremium beauftragten Sachverständigen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nach § 2c PKGrG anzuregen. Die Ergänzung solle klarstellen, dass die G10-Kommission einen Anspruch hat,
Einblick in einen Sachverständigenbericht zu nehmen,
wenn in diesem Fragen des G10-Gesetzes erörtert werden.
Die Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag an
die Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie des Innen- und des Rechtsausschusses gerichtet.

Berlin, den 6. September 2006
Dr. Norbert Röttgen, MdB
Vorsitzender

Select target paragraph3