Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/2551
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Menge verschiedenster Gesprächsverbindungen werden
einzelne ausgewertet, die sich hierfür aufgrund spezifischer Merkmale qualifizieren.
Nach § 5 Abs. 1 G10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen nach § 1 G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, soweit eine
gebündelte Übertragung erfolgt. Beschränkungsmaßnahmen nach dem neuen § 5 Abs. 1 G10 sind zulässig zur
Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren
Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 G10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G10 nach ihrer Einstellung dem Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks
der Beschränkung ausgeschlossen werden kann und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. In den Fällen, in denen eine unverzügliche
Löschung von Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 G10 nicht
möglich war, ist eine Mitteilungsentscheidung zu treffen
und die G10-Kommission gemäß § 15 Abs. 7 G10 hierüber zu unterrichten.
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
b) Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
Mit Zustimmung der G10-Kommission hat das BMI im
Berichtszeitraum zu den Gefahrenbereichen
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen
und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland,
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im EuroWährungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder
(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Für diese Beschränkungen darf der BND Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen
keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden
kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige
Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst
werden.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So legt
das Bundesministerium des Innern in einer „Bestimmung“ fest, in welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Diese
Bestimmung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Innerhalb dieses vom Gremium
genehmigten Rahmens kann das Bundesministerium des
Innern – auf Antrag des BND – eine Überwachung des
Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Anordnung – einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen – entscheidet dann die G10Kommission.
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 G10),
– Internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5
Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 G10) und
– Unbefugtes Verbringen von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4 G10)
Beschränkungsmaßnahmen durchgeführt.
Im Einzelnen:
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Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 G10)
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ qualifizierten sich nach dem mit dem Bundeskanzleramt abgestimmten Prozedere im 2. Halbjahr 2004 11 383 G10Nachrichten. Davon wurden 91 G10-Nachrichten an die
Auswertung weitergeben, von denen sich 14 G10-Meldungen als nachrichtendienstlich relevant erwiesen haben. Im Jahr 2005 qualifizierten sich insgesamt
24 427 G10-Nachrichten. Davon wurden 83 G10-Nachrichten an die Auswertung weitergeben, von denen sich
21 G10-Meldungen als nachrichtendienstlich relevant erwiesen haben.
Eine G10-Meldung wurde an Sicherheits- bzw. an Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die G10-Kommission
wurde in allen Fällen, in denen die personenbezogenen
Daten grundrechtlich geschützter Teilnehmer nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 G 10 gelöscht wurden,
über Mitteilungen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen, unterrichtet. In einem Fall konnte
die Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch eine
Mitteilung nicht ausgeschlossen werden. Die Mitteilung
wurde daher vorläufig zurückgestellt.