Drucksache 16/2551

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jahr 2005) und 329 (2. Halbjahr 2005) (im letzten Berichtszeitraum schwankte die Zahl zwischen 304 und
358 Personen). Die Zahl der Nebenbetroffenen nach § 3
Abs. 2 Satz 1 G10 variierte zwischen 272 (2. Halbjahr
2004), 265 (1. Halbjahr 2005) und 282 (2. Halbjahr 2005)
(im letzten Berichtszeitraum schwankte die Zahl zwischen 217 und 265 Personen).
Die Schwankungen der Zahlenangaben ergeben sich dadurch, dass die Anordnungen jeweils auf höchstens drei
Monate befristet sind. Sie können auf Antrag – soweit die
Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen – um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass in einem Berichtszeitraum Maßnahmen durchgängig durchgeführt, Maßnahmen aus dem
Vorbericht übernommen und beendet werden oder neue
Maßnahmen begonnen und beendet oder Maßnahmen neu
begonnen werden, die dann in den nächsten Berichtszeitraum übergehen.
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3
Abs. 1 G10 enumerativ aufgeführten Straftaten. Sie betrafen die Bereiche rechts- und linksextremistischer Bestrebungen ebenso wie sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern sowie Spionage und
sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten. Den Schwerpunkt stellten dabei Anordnungen zur Bekämpfung des
internationalen Terrorismus dar.
Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist ein leichter
Anstieg hinsichtlich der Zahl der Verfahren und der
Hauptbetroffenen zu verzeichnen. Im Vergleich zu den
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfahren durch Polizeibehörden ist der
Umfang der Beschränkungen nach § 3 G10 durch die
Nachrichtendienste aber eher gering. So wurden nach der
gemäß § 110 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz von der
Bundesnetzagentur zu erstellenden Jahresstatistik im Jahr
2005 insgesamt 42 508 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b StPO angeordnet (Abl. 8/2006 der Bundesagentur, Teil A, Mitteilung Nr. 120/2006, S. 1046).
Die im Berichtszeitraum getroffenen Mitteilungsentscheidungen erstreckten sich auf insgesamt 97 Anordnungsverfahren mit insgesamt 585 betroffenen Personen
(Haupt- und Nebenbetroffene). Im Jahr 2005 betrug davon die Zahl der betroffenen Personen 412.
Im Einzelnen wurden im Berichtszeitraum die folgenden
Mitteilungsentscheidungen getroffen:
– Bei 310 Personen/Institutionen (davon 2005: 231)
hatte die Prüfung ergeben, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 1
G10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung
noch nicht gegeben waren. Die Mitteilungsentscheidungen sind daher zunächst bzw. erneut zurückgestellt
worden. In diesen Fällen der vorläufigen Zurückstellung der Entscheidung war bis auf Weiteres davon
auszugehen, dass bei einer Mitteilung eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme nicht
ausgeschlossen werden kann. Die Gründe dafür lagen
überwiegend darin, dass die Notwendigkeit einer Wie-

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deraufnahme der Maßnahme wahrscheinlich war oder
anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen
weiterhin erfolgten. Bei den gemäß § 3 Abs. 2 G10
einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen bzw.
zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G10Kommission hat bei ihren Entscheidungen in Einzelfällen kurze Wiedervorlagefristen verfügt, um eine
zwischenzeitliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Mitteilungsentscheidung zu ermöglichen. Daneben lässt das Bundesministerium des
Innern generell in regelmäßigen Zeitabständen durch
die Dienste ermitteln, ob die einer Mitteilung entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks zwischenzeitlich entfallen ist oder weiterhin noch besteht.

– Bei 191 Personen/Institutionen (davon 2005: 141)
wurde vom Bundesministerium des Innern – mit Zustimmung der G10-Kommission – entschieden, dass
diese endgültig keine Mitteilung erhalten sollen. Die
G10-Kommission hat in diesen Fällen einstimmig
festgestellt, dass die Voraussetzung, einer Nichtgefährdung des Zwecks der Beschränkungen auch nach
fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahmen noch
nicht eingetreten war, sie mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten
wird und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorlagen.
– Bei 84 Personen/Institutionen (davon 2005: 40) hat
die G10-Kommission entschieden, dass diesen die Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G10 mitgeteilt werden, da eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden konnte. Die G10Kommission ist bestrebt, die Zahl der Mitteilungen in
den kommenden Jahren weiter zu erhöhen. Diesem
Bestreben dient auch die o.g. Verfügung von kurzen
Wiedervorlagefristen.
Im Berichtszeitraum waren keine Klage- bzw. Gerichtsverfahren anhängig.
Im Berichtszeitraum sind bei der G10-Kommission insgesamt 21 Beschwerden (davon 2005: 15) von Bürgerinnen
und Bürgern eingegangen, die Eingriffe in ihr Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen Nachrichtendienst vermuteten. In sämtlichen Fällen konnte die G10Kommission aber feststellen, dass die Bürgerinnen und
Bürger in ihren Rechten nach Artikel 10 GG durch Maßnahmen nach Vorschriften des G10 nicht verletzt worden
waren.
2. Strategische Beschränkungen nach § 5 G10
a) Allgemeine Voraussetzungen
Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht die Post- und
Fernmeldeverkehrsbeziehungen einer bestimmten Person, sondern Telekommunikationsbeziehungen, soweit
sie gebündelt übertragen werden, nach Maßgabe einer
Quote insgesamt kontrolliert werden. Aus einer großen

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