Drucksache 16/2551

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des Parlamentarischen Kontrollgremiums erschöpft sich
dabei aber nicht in der Entgegennahme der Berichte, sondern erstreckt sich im Kern vielmehr darauf, von den zuständigen Bundesministerien jederzeit Auskunft über alle
Aspekte der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung
verlangen zu können.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde auch im
vorliegenden Berichtszeitraum entsprechend der gesetzlichen Regelung in halbjährlichen Abständen über Anlass,
Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten
Beschränkungsmaßnahmen sowie über die erfolgten Mitteilungsentscheidungen unterrichtet.
2. Die Kontrolle durch die G10-Kommission
Die Kontrolle der im Einzelfall angeordneten und zu vollziehenden Beschränkungsmaßnahmen nach dem G10 obliegt der G10-Kommission. Im Berichtszeitraum oblag
die Kontrolle der Einzelfälle noch der G10-Kommission
der 15. Wahlperiode.
Dieser Kommission gehörten folgende ordentliche und
stellvertretende Mitglieder an:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dr. Hans de With
(Vorsitzender)

Prof. Dr. Heinz Gester

Erwin Marschewski, MdB Rudolf Kraus, MdB
(Stellvertretender
Vorsitzender)
Prof. Dr. Jürgen Seifert

Dr. Bertold Huber

Dr. Max Stadler, MdB

Prof. Dr. Edzard SchmidtJortzig

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat zu Beginn
der 16. Wahlperiode nach Anhörung der Bundesregierung
vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder benannt:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dr. Hans de With
(Vorsitzender)

Volker Neumann

Erwin Marschewski
(Stellvertretender
Vorsitzender)

Rudolf Kraus

Dr. Max Stadler, MdB

Rainer Funke

Ulrich Maurer, MdB

Dr. Bertold Huber

Der Tätigkeit der G10-Kommission hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1999
(BVerfGE Bd. 100, S. 313 [S. 401]) eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das G10 trägt diesen Vorgaben in
seinem § 15 Rechnung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die G10-Kommission entscheidet als unabhängiges und
an keine Weisungen gebundenes Organ von Amts wegen
oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die
Kontrolle der G10-Kommission erstreckt sich dabei auf
den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der nach dem G10 erlangten personenbezogenen
Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Aufgabe und Pflicht der G10-Kommission ist es,
sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob
eine beantragte Anordnung zulässig und geboten ist.
Hierzu gehört eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung der zur
Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall führenden Gesichtspunkte.
Im Berichtszeitraum hat die Kommission – wie in der
Vergangenheit – in ihren monatlichen Sitzungen in jedem
Einzelfall nach ausführlicher Darlegung und Einsichtnahme in die entsprechenden Akten und Unterlagen über
die Zulässigkeit und Notwendigkeit der jeweiligen Beschränkungsmaßnahmen entschieden. Ferner hat sie Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern überprüft und
die Petenten entsprechend dem Ergebnis ihrer Prüfung
beschieden.
Mit der Neuregelung des G10 im Jahre 2001 wurden die
zuvor nur gewohnheitsrechtlich bestehenden Zutrittsrechte der G10-Kommission bei den Nachrichtendiensten
ausdrücklich gesetzlich geregelt und besonders ausgestaltet. Die Mitglieder der G10-Kommission haben sich gestützt auf diese Regelungen auch vor Ort bei den Diensten
über die konkrete Umsetzung der Bestimmungen des G10
informiert. Die Kommission hat sich hierbei über technische Neuerungen und Entwicklungen unterrichten lassen
und Einblick in den Ablauf von der Erfassung eines Telekommunikationsverkehrs über die Auswertung bis hin
zur Kennzeichnung, Protokollierung, Löschung oder
Weitergabe der aufgefangenen Meldung an andere Behörden erhalten. Die Kommission hat neben den technischen
Einrichtungen insbesondere auch das juristische Prüfungsverfahren innerhalb der Dienste überprüft und dabei
u.a. einen Einblick in die getroffenen Maßnahmen zur
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen
auf dem Gebiet des G10 erhalten.
Die Kommission hat weiterhin von ihrem Recht nach
§ 15 Abs. 5 G10 Gebrauch gemacht und Mitarbeiter zu
den Diensten entsandt, denen dort Auskunft zu den Fragen der Kommission sowie Einsicht in alle Unterlagen,
die im Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, gewährt wurde. Schwerpunkt der Informations- und Kontrollbesuche bildeten dabei insbesondere die
von den Diensten ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich
der Umsetzung der Protokollierungs-, Kennzeichnungsund Löschungspflichten. Die Mitarbeiter der Kommission haben dazu auch stichprobenartig Einsicht in die Datenverarbeitung genommen. Über das Ergebnis der Informations- und Kontrollbesuche wurde die Kommission
eingehend unterrichtet.

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