Nach einem Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Norm hat die
Antragstellerin erklärt, die Antragsgründe seien entfallen. Sie hat alsdann den Antrag
zu 3 zurückgenommen.
59
III.
Zu dem Antrag haben die Bundesregierung und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Stellung genommen.
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1. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister für Wirtschaft ausgeführt, die
Bestimmungen der §§ 39 ff. AWG seien sowohl in formeller als auch in materieller
Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
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a) Zur Verhinderung von Beschaffungsbemühungen fremder Staaten im Bereich
gefährlicher Technologien sei es erforderlich gewesen, nicht allein das repressive Instrumentarium zu verbessern, sondern Beschaffungsbemühungen bereits im Vorfeld
rechtzeitig zu entdecken und entsprechende Exporte zu verhindern. Die bis dahin zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs hätten sich als zu diesem Zweck nicht ausreichend erwiesen.
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Die Übertragung der in § 39 AWG beschriebenen Überwachungsmaßnahmen auf
das Zollkriminalamt verstoße nicht gegen die kompetenzrechtlichen Vorschriften des
Grundgesetzes. Jedenfalls ergebe sich eine Verwaltungskompetenz des Bundes aus
Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Norm sei nicht etwa wegen einer Subsidiarität gegenüber Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG unanwendbar. Dem Bund sei lediglich die Schaffung
allgemeiner Bundespolizeibehörden, deren Aufgabe allgemeine Gefahrenabwehr
sei, verwehrt, soweit solche nicht ausdrücklich im Grundgesetz, namentlich in Art. 87
Abs. 1 Satz 2 GG, zugelassen seien. Die Möglichkeit zur Schaffung selbständiger
Bundesoberbehörden werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Es sei daher davon auszugehen, dass jedenfalls die Übertragung bestimmter polizeilicher Befugnisse auf
Bundesbehörden im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen sei.
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b) § 39 AWG verletze das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht. Auf Grund
von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 AWG könne mit hinreichender Bestimmtheit
festgestellt werden, wann die in der Regelung vorgesehenen Maßnahmen angeordnet werden könnten. Wie sich aus § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Satz 2 AWG
klar ergebe, müssten "Tatsachen" oder "tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, welche die Annahme rechtfertigten, dass Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz (im
Folgenden: KWKG) planen oder bestimmte Fernmeldeanschlüsse benutzen. Andernfalls könne das Verfahren nach den §§ 39 ff. AWG nicht eingeleitet werden. Dem
Zollkriminalamt werde also nicht die Möglichkeit gegeben, sich solche tatsächlichen
Anhaltspunkte erst durch die Überwachungsmaßnahmen zu verschaffen. Hinweise
aus dem Ausland oder der Auslandsaufklärung des Bundesnachrichtendienstes enthielten in der Regel solche tatsächlichen Anhaltspunkte. Abhörmaßnahmen "ins
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