und Aufgabenbereichen des Zollkriminalamts durch Art. 2 ZFnrG trägt die Antragstellerin ergänzend vor, § 39 Abs. 1 AWG erscheine nunmehr "partiell verändert";
das Außenwirtschaftsgesetz sei indes inhaltlich unverändert geblieben. Die mit dem
Normenkontrollantrag gestellte verfassungsrechtliche Frage sei nach wie vor offen.
Die angegriffenen Gesetze entfalteten weiterhin Rechtswirkungen, beispielsweise
auf schwebende Verwaltungsstreitverfahren. Es bestehe ein Entscheidungsinteresse
über den Zeitraum der ursprünglichen rechtlichen Wirkung jener Rechtslage hinaus.
2. Die Antragstellerin ist weiter der Meinung, § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 39
Abs. 2 AWG verletze das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG, da er als Eingriffsermächtigung zu unbestimmt sei. Es fehle an normativen Hürden, die geeignet seien,
den Eingriff in das Grundrecht als ultima ratio erscheinen zu lassen. Das widerspreche dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG. Die zum Anlass der Ermittlungsmaßnahme genommene - geplante oder versuchte - Tat müsse so konkret
festgelegt sein, dass der Eingriff im Vorhinein gesteuert und begrenzt werden könne.
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Die Schwelle der Gefahrenabwehr beziehungsweise Aufklärung von Straftaten werde in das so genannte Vorfeld verlagert. § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2
AWG enthalte eine einzigartige Kombination zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies sei vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Vorschrift einen erheblichen
Eingriff in die Rechte der Betroffenen begründe, der heimlich stattfinde. Daher sei eine gerichtliche Klärung seiner Zulässigkeit frühestens nach Schaffung vollendeter
Tatsachen möglich. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Bestimmtheitsgebot in
diesem Bereich besonderes Gewicht beigemessen.
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Die fehlende materielle Begrenzung der Eingriffsbefugnisse werde nicht durch den
Richtervorbehalt des § 40 Abs. 2 AWG kompensiert. Das folge für den vorliegenden
Fall gerade aus der Tatsache der Unbestimmtheit selbst. Ein wirksames Kontrollverfahren bedürfe wirksamer Kontrollmaßstäbe. Die in § 39 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 39 Abs. 2 AWG enthaltenen Maßstäbe seien inhaltlich so unbestimmt, dass sie
auch im Verfahren der gerichtlichen Kontrolle keine ausreichende Handhabe zur Klärung böten, wann eine Maßnahme zulässig und wann sie unzulässig sei.
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§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AWG verletze auch das Übermaßverbot.
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3. Zur ursprünglichen Fassung des § 41 Abs. 2 AWG hat die Antragstellerin vorgetragen, die Regelungen über die Verarbeitung der erlangten Daten seien mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. Grundrechtlich sei mindestens geboten, dass die Zulässigkeit der Datenverarbeitung überhaupt gesetzlich geregelt sei und dass die
Erhebungs- wie Verwendungszwecke hinreichend bestimmt seien. Diese Anforderungen seien nicht verwirklicht. § 41 Abs. 2 AWG enthalte allein Bestimmungen über
die Nutzung und Verarbeitung der erlangten Daten durch "öffentliche Stellen des
Bundes". An einer Regelung für Landesbehörden fehle es hingegen. Aus Inhalt und
Zweck der §§ 39 ff. AWG ergebe sich aber, dass die erlangten Daten an Stellen der
Länder weitergegeben werden müssten.
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