Blaue hinein", also lediglich "auf Verdacht", seien nach dem Gesetz nicht zulässig.
Eine richterliche Überprüfung der Einhaltung der Grenzen sei ohne weiteres möglich,
zumal die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe keine neuen Begriffsschöpfungen darstellten.
Die in den §§ 39 ff. AWG vorgesehenen Maßnahmen verletzten nicht das Übermaßverbot. Die Einschränkung der in Art. 10 GG geschützten Rechtsgüter stehe in
einem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen schweren Gefährdungen.

65

c) Auch die in § 41 Abs. 2 AWG geregelte Verarbeitung der auf Grund der Maßnahmen nach § 39 AWG erworbenen Informationen entspreche den grundgesetzlichen
Erfordernissen.

66

2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat ausgeführt, auf Grund der gewählten Kombination unbestimmter Rechtsbegriffe sei § 39 Abs. 2 AWG nicht unbedenklich. Das Merkmal der in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AWG für einen Eingriff vorausgesetzten "Tatsachen" sei einschließlich des für ihre Annahme erforderlichen Grades an
Wahrscheinlichkeit einer klarstellenden Auslegung nicht zugänglich. Die Formulierung der Norm sei noch weniger klar als diejenige des § 100 a StPO.

67

Auch das Merkmal "Straftaten von erheblicher Bedeutung" sei bedenklich. Es sei
fraglich, ob die Verweisung auf den in diesem Zusammenhang dargestellten Straftatenkatalog ihrerseits in hinreichendem Maße zur Bestimmtheit der Regelung beitrage. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "Planens" bringe die Gefahr mit sich, dass die
grundlegende rechtsstaatliche Funktion der strafrechtlichen Tatbestandsmäßigkeit
weitgehend außer Kraft gesetzt werde. Im Gesetzgebungsverfahren seien indes mit
Rücksicht auf die verfahrenssichernden Maßnahmen nach § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1,
2 und 4 sowie § 41 Abs. 1 AWG letztlich keine Einwände erhoben worden.

68

IV.
Die Antragstellerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.

69

B.
Der Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13
Nr. 6, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist zulässig. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen und die Rücknahme des Antrags zu 3 haben das öffentliche Interesse an der
Klärung der Verfassungsmäßigkeit der früheren und der jetzigen Rechtslage nicht
entfallen lassen. Allerdings ist die neue Vorschrift über die Rechtsstellung des Zollkriminalamts nicht in die Prüfung einzubeziehen.

70

I.
Auf den Antrag zu 1 ist ausschließlich über die bis zum In-Kraft-Treten des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes vom 16. August 2002 bestehende Rechtslage zu befinden. An deren Klarstellung besteht ein objektives Interesse.

10/35

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