3. § 41 Abs. 2 AWG verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot
und ist daher nichtig.

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1. Zur Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des Zollfahndungsneuregelungsgesetzes
vom 16. August 2002 trägt die Antragstellerin vor, § 39 Abs. 1 AWG habe gegen die
Normen zur Regelung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern in
Art. 83, 87 GG verstoßen.

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a) Die Gesetzgebungskompetenz für das Außenwirtschaftsgesetz stehe dem Bund
nach Art. 73 Nr. 5 GG zu. Gegenstand des § 39 Abs. 1 AWG sei Straftatenprävention, also materielles Polizeirecht. Der Bund sei indes zur Gesetzesvollziehung nur
dann zuständig, wenn für diese Aufgabe im Grundgesetz eine Vollziehungskompetenz des Bundes zumindest ermöglicht sei.

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Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG begründe eine solche Bundeskompetenz im vorliegenden Falle nicht. Eine Bundeszuständigkeit nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG scheide
ebenfalls aus. Zuständigkeitsregelungen, die in anderen Verfassungsnormen getroffen worden seien, dürften nicht unter Rückgriff auf Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG unterlaufen werden; sie schlössen dessen Anwendbarkeit vielmehr aus. Art. 87 Abs. 3 Satz 1
GG habe damit subsidiären Charakter. Sofern in § 39 Abs. 1 AWG das "polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen" geregelt sein sollte, hätte gemäß Art. 87 Abs. 1
Satz 2 GG lediglich eine Zentralstelle des Bundes errichtet werden dürfen. Sei dies
nicht erfolgt, scheitere eine Vollziehungskompetenz des Bundes nach Art. 87 Abs. 3
Satz 1 GG daran, dass Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG neben seiner kompetenzbegründenden auch eine kompetenzbegrenzende Wirkung in Polizeiangelegenheiten entfalte.
Der Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG sei insoweit zwar nicht eindeutig. Das dort
entwickelte differenzierte, alle polizeilichen Aufgabenbereiche nennende und je besonders regelnde System lege jedoch den Schluss nahe, dass hier auf dem Gebiet
der Polizei eine vollständige Kompetenzabgrenzung stattfinden solle.

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Für eine Begrenzung der Bundeskompetenzen und damit für eine Kompetenzzuweisung an die Länder spreche die Entstehungsgeschichte des Art. 87 GG. Die Regelungssystematik der Norm weise in dieselbe Richtung. Art. 87 GG zeichne sich dadurch aus, dass vom ersten bis zum letzten Absatz einerseits vermehrte
Vollziehungskompetenzen des Bundes ermöglicht, andererseits die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kompetenz tendenziell erschwert würden. In gegenständlicher Hinsicht sei Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber Art. 87 Abs. 3 Satz 1
GG die speziellere Regelung.

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Nähme man an, dass Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG Bundesexekutivkompetenzen auf
dem Gebiet der Polizei begründe, wären die materiellen und organisatorischen Grenzen des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG sinnlos. Dies lasse sich durch eine Auslegung vermeiden, nach der Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG Sperrwirkung habe. Auch ein Rückgriff
auf Annexzuständigkeiten scheide aus.

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b) Zu der auf Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG gestützten Neuregelung von Rechtsstellung

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