Maßnahme zu bestimmen, bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die
Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses. Die
Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 39 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
§ 41
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Durchführungsvorschriften
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(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des Zollkriminalamtes und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat. § 11 Abs. 2 und 3 des Artikel
10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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(2) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen nur zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Straftaten verarbeitet und genutzt werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat
begangen werden soll, begangen wird oder begangen worden ist.
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(3) und (4) ...
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(5) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens
sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.
41
Gemäß § 51 AWG treten die §§ 39 bis 43 AWG am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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2. Das mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Zollfahndungsneuregelungsgesetz (ZFnrG) vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3202), durch das auch das Außenwirtschaftsgesetz geändert worden ist, enthält in Art. 1 das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG). Art. 2
ZFnrG regelt durch Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes die Rechtsstellung
des Zollkriminalamts neu; nach § 1 Nr. 3 FVG ist das Zollkriminalamt nunmehr eine
Mittelbehörde.
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II.
Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG beantragt, festzustellen:
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1. § 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der Fassung vom 28.
Februar 1992, BGBl I S. 372, ist mit Art. 83, 87 GG unvereinbar und nichtig, soweit
er die Zuständigkeit des Zollkriminalinstituts begründet.
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2. § 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AWG verstoßen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und das Übermaßverbot und sind daher nichtig.
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