dass eine solche Straftat begangen werden soll, begangen wird oder begangen
worden ist.
(3) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen über einen am Post- und
Fernmeldeverkehr Beteiligten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich, sind sie unter Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten unverzüglich zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Vernichtung sind in regelmäßigen Abständen
Prüfungen durchzuführen.

24

(4) Von den getroffenen Maßnahmen ist der Betroffene durch das Zollkriminalinstitut
zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unterrichtung.

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(5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens
sechs Monaten ein Gremium, das aus fünf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39 bis 43 dieses Gesetzes.

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Durch das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1992 (BGBl I S. 1222) erhielt das Zollkriminalinstitut unter Änderung
von § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) den Rang einer Bundesoberbehörde und wurde gleichzeitig in "Zollkriminalamt" umbenannt. Die vorstehend wiedergegebenen Regelungen sind mehrfach geändert worden. Sie lauten nunmehr auszugsweise wie folgt:

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§ 39

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Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

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(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem
Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalamt berechtigt, dem Brief-, Post- oder
Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die
Telekommunikation einschließlich der dazu nach Wirksamwerden der Anordnung
(§ 40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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(2) bis (5) ...

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§ 40

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Richterliche Anordnung

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(1) bis (3) ...

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(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der

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