(4) Vor dem Antrag auf Anordnung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem
Ergebnis der beantragten Maßnahme zu unterrichten.

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(5) Bei der Durchführung der Maßnahmen ist Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu
Artikel 10 Grundgesetz hinsichtlich der Pflichten der Deutschen Bundespost und anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt
sind, entsprechend anzuwenden.

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§ 40

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Richterliche Anordnung

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(1) Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 sind vom Behördenleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der beantragten Maßnahme
nach Zustimmung des Bundesministers der Finanzen schriftlich zu beantragen und
zu begründen. In dem Antrag ist darzulegen, dass die in § 39 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

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(2) Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei Gefahr im Verzug durch den
Bundesminister der Finanzen. Die Anordnung des Bundesministers der Finanzen
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Landgericht bestätigt
wird.

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(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalinstitut seinen
Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

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(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der
Maßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,
soweit die in § 39 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

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§ 41

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Durchführungsvorschriften

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(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des Zollkriminalinstituts und unter Aufsicht eines Bediensteten
vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Artikel 1 § 7 Abs. 2 und § 8
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ist entsprechend anzuwenden.

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(2) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen des Bundes außer zur Verhütung oder Aufklärung der in § 39 Abs.
1 genannten Straftaten nur zur Verhütung oder Aufklärung einer in § 138 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat verarbeitet und genutzt werden, soweit sich bei
Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen,

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