personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
I.
1. Das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I S. 372) hat dem damaligen
Zollkriminalinstitut Befugnisse zur Überwachung der dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegenden Sendungen sowie des Fernmeldeverkehrs eingeräumt.
Die maßgeblichen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG)
lauteten in der ursprünglichen Fassung:

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§ 39

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Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

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(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem
Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Postoder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grundrecht des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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(2) Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden gegenüber

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1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten
von erheblicher Bedeutung nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35,
dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen planen,

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2. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, wenn
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen für sie tätig ist und eine Maßnahme
nach Nummer 1 nicht ausreicht, oder

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3. anderen Personen, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass sie für eine in Nummer 1 bezeichnete Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass eine solche Person ihren Anschluss benutzt.

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Die Maßnahme nach Nummer 2 darf nur angeordnet werden, soweit tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person an dem Postverkehr der
natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung teilnimmt oder deren
Fernmeldeanschluss benutzt.

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(3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

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