C VII 2, 3). Die in § 41 Abs. 2 AWG für die Weiterverwertung festgelegten Zwecke
sind mit dem Zweck der Datenerhebung insoweit nicht vereinbar, als der Straftatenkatalog insgesamt nachhaltig ausgeweitet worden ist (vgl. auch BVerfGE 100,
313 <360>). Damit wird außer Acht gelassen, dass die weit im Vorfeld ansetzenden
Ermittlungen des Zollkriminalamts nur auf Grund der besonderen Gegebenheiten
des Außenwirtschaftsverkehrs sachlich zu rechtfertigen sind. In der vollen Breite der
in § 41 Abs. 2 AWG ohne nähere Eingrenzung in Bezug genommenen Straftaten
nach dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Artikel 10-Gesetz ist eine personenbezogene Datenerhebung auf der Tatsachenbasis
des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG und unter Einbeziehung des in § 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und 3 AWG erfassten Adressatenkreises nicht zulässig.
3. § 41 Abs. 2 AWG lässt sich auch nicht in vollem Umfang mit dem Übermaßverbot
vereinbaren. Die diesbezüglichen Vorgaben des G 10-Urteils (BVerfGE 100, 313
<390 ff.>) sind vom Gesetzgeber trotz mehrfacher Verlängerung der Geltungsdauer
im Außenwirtschaftsgesetz noch nicht umgesetzt worden.
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a) Wegen der fehlenden Bezugnahme auf den Aufgabenbereich der Empfängerbehörden lässt sich nicht beurteilen, ob die dem Zollkriminalamt ermöglichte Übermittlung von Daten zu dem vorgesehenen Zweck geeignet und erforderlich ist.
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Es fehlt insoweit bereits auf der Gesetzesebene jegliche Regelung dahin, dass eigene Maßnahmen des Zollkriminalamts insoweit Vorrang haben. Gerade bei der Verhütung von Straftaten kann das Zollkriminalamt in dem hier maßgeblichen Rahmen
des Außenwirtschaftsverkehrs nach § 3 Abs. 5, § 4 ZFdG Einfluss auf die Tätigkeit
der Zollfahndungsämter nehmen und selbständig ermitteln. Solche Maßnahmen wären das mildere Mittel, da sie eine Ausweitung des Kreises derer, die von den betreffenden Daten Kenntnis erlangen, verhindern. Die fehlende Begrenzung der Datenübermittlung auf den Aufgabenbereich der Empfangsbehörden lässt darüber hinaus
eine Prüfung, wie weit der Kreis der Empfänger gezogen werden soll und ob in dieser
Hinsicht jeweils mildere Mittel zur Verfügung stehen, nicht zu. Diesem Gesichtspunkt
hat das Bundesverfassungsgericht bereits tragende Bedeutung beigemessen, indem
auf die Begrenzung der Weitergabe in einen bestimmten Aufgabenbereich der Empfangsbehörde abgestellt wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 <391>).
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b) Unter Angemessenheits- und Zumutbarkeitsaspekten ist die Regelung ebenfalls
mangelhaft. Es fehlt auch insoweit an der Umsetzung der Vorgaben des G 10-Urteils
(BVerfGE 100, 313 <391 ff.>).
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Der Gesetzgeber muss die Straftaten, deren Begehung oder geplante Begehung
bei dem jeweiligen Übermittlungsvorgang in Rede stehen, so eingrenzen, dass das
von ihnen geschützte Rechtsgut gewichtig genug ist, um die Fortsetzung des Überwachungseingriffs zu rechtfertigen.
174
Es fehlt an klaren Regelungen zu der Frage, inwieweit die Empfangsbehörden befugt sein sollen, Daten zu verwerten, welche im Vorfeld von Straftaten erhoben wor-
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