ermächtigung in § 39 AWG ab, bei der die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 kumulativ erfüllt sein müssen, so dass der Katalog des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG
maßgeblich wird. Demgegenüber bezieht § 41 Abs. 2 AWG sich seinem Wortlaut
nach nur auf § 39 Abs. 1 AWG und verweist damit global auf alle Straftaten nach
dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Damit wird der
Kreis der maßgebenden Straftaten sehr weit. In der Kommentarliteratur wird die Bezugnahme als ungenau kritisiert und eine einschränkende Auslegung dahin erwogen,
den Hinweis auf § 39 Abs. 1 AWG als Bezugnahme auf den Katalog des § 39 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AWG zu lesen (so Hocke und andere, a.a.O., § 41 AWG Anm. 2; offenbar auch Fehn, a.a.O., § 41 AWG Rn. 6). Dieser Auslegung steht jedoch der Wortlaut
des Gesetzes entgegen. Sie lässt sich auch nicht mit Hilfe der Gesetzesmaterialien
(vgl. BTDrucks 12/1134, S. 11) rechtfertigen.
Im Übrigen entstünde auch bei einer solchen restriktiven Auslegung keine klare Regelung. Ginge man mit der soeben dargestellten Literaturmeinung davon aus, dass
sich die Bezugnahme auf Straftaten nur auf den Katalog des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AWG bezieht, bliebe weiterer Klärungsbedarf. Während § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AWG auf § 34 Abs. 1 bis 6 AWG verweist, nimmt § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
G 10 zusätzlich § 34 Abs. 8 AWG in Bezug. Dabei handelt es sich zwar nur um eine
gesetzliche Klarstellung des Tatbestandsmerkmals "ohne Genehmigung". Indes
kann in einem nicht näher vorhersehbaren Streitfall die Frage aufkommen, ob hinsichtlich der Geltung dieses Absatzes zwischen den beiden Verweisungen ein Unterschied besteht. Die Bezugnahme auf die einschlägigen Normen des Kriegswaffenkontrollgesetzes enthält ähnliche Unklarheiten. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
G 10 verweist global auf die §§ 19 bis 21 KWKG; demgegenüber nimmt § 39 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AWG lediglich § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 KWKG in Bezug.
Es unterbleibt mithin die Einbeziehung von § 19 Abs. 4 und 5 sowie von § 20 Abs. 3
KWKG, die Fälle fahrlässiger Begehung regeln, und von § 19 Abs. 6 sowie § 20 Abs.
4 KWKG, die Ausnahmen von der Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 bis 5 und § 20 Abs. 1
bis 3 KWKG aufführen.

166

cc) Die Unbestimmtheit der Regelungen, die durch die aufgezeigten redaktionellen
Ungenauigkeiten verstärkt wird, zieht die Unvereinbarkeit der gesamten Verweisung
mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nach sich. Eine die Mängel ausgleichende einengende Interpretation müsste von der Gesamtheit der in Bezug genommenen Normen so erheblich abweichen, dass sie ihrerseits mit dem Gebot der Bestimmtheit
nicht mehr in Einklang stünde.

167

2. § 41 Abs. 2 AWG enthält keine dem Art. 10 Abs. 1 GG entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vereinbarkeit des Übermittlungszwecks mit dem ursprünglichen Eingriffszweck.

168

Verfassungsmäßig ist die Weiterverwendung von Daten nur für Zwecke, die auch
als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE
100, 313 <360, 389>; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -,

169

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