den sind und zur Verhinderung eben solcher Taten erneut im Vorfeld und nunmehr
im Aufgabenbereich der Empfangsbehörde verwertet werden.
Die Regelung trifft zwischen personenbezogenen Daten des Verdächtigen (§ 39
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG) und den Daten Dritter (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie
Abs. 3 Satz 2 AWG) keine Unterscheidung. Dem Wortlaut nach können also Daten,
die sich auf die Person eines nach § 39 Abs. 3 Satz 2 AWG unvermeidbar betroffenen Dritten beziehen, im Rahmen der von § 41 Abs. 2 AWG vorgegebenen Zwecke
auch gegen einen Vierten verwertet und mit diesem Ziel weiter verarbeitet und damit
auch übermittelt werden.
176
c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine Pflicht zur Kennzeichnung der an eine
andere öffentliche Stelle übermittelten Daten nicht vorgesehen (hierzu vgl. BVerfGE
100, 313 <360 f.>). Auch fehlt es an einer Regelung, die sicherstellt, dass der Übermittlungsvorgang protokolliert wird (hierzu vgl. BVerfGE 100, 313 <395 f.>). Eine Niederschrift ist lediglich für die Vernichtung vorgesehen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 AWG). Dies
erlaubt aber keine Kontrolle der Datenübermittlung durch die dafür bestimmten Gremien oder auch im Wege des Gerichtsschutzes. Die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle kann mithin nicht in dem erforderlichen Umfang stattfinden.
177
IV.
Auch die weiteren, nicht ausdrücklich vom Normenkontrollantrag erfassten Regelungen in den §§ 39 bis 41 AWG sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Gleiche
gilt für die in dem Antrag nicht erwähnte Bestimmung des § 40 AWG. Diese Regelungen bilden mit den beanstandeten Vorschriften ein untrennbares Ganzes und haben
für sich allein keine selbständige Bedeutung. Die §§ 39 bis 41 AWG können daher in
ihrer Gesamtheit keinen Bestand haben (zu vergleichbaren Fällen BVerfGE 8, 274
<301>; 57, 295 <334>; 73, 118 <151>).
178
V.
Der Gesetzgeber wird unter Nutzung seines Gestaltungsspielraums zu entscheiden
haben, auf welche Weise er den verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Entscheidet
er sich für Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außenwirtschaftsverkehr auf neuer Rechtsgrundlage, wird er bei einer Neuregelung außerdem die
Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999
(BVerfGE 100, 313) und vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) niedergelegt hat. Zu sichern ist insbesondere ein hinreichender Rechtsschutz für sämtliche Betroffenen gegenüber der Datenerhebung und Weiterverwertung, aber auch bei
der Vernichtung nicht mehr benötigter oder rechtswidrig erhobener Daten, ferner die
Kennzeichnung der erhobenen Daten bei der Verwendung zu weiteren Zwecken.
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