eingegrenzt (zur parallelen Bewertung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes
im Rahmen der Bundeskompetenz aus Art. 73 Nr. 1 GG vgl. BVerfGE 100, 313
<383>). Für die als Empfänger in Betracht kommenden öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder gilt diese Einengung nicht; auch ist der Kreis der öffentlichen
Stellen nicht überschaubar.
Im Falle der Datenübermittlung ordnen sie die Daten in den eigenen Aufgabenbereich und damit in einen neuen Verwendungszusammenhang ein. Dies führt zu einer
Erweiterung des Überwachungseingriffs. Der außenwirtschaftsbezogene Kontext der
Datenerhebung und ihrer Gewinnung im Zuge einer Vorfeldermittlung droht auf dem
Wege der Datenübermittlung und -verwertung verloren zu gehen. Deshalb bedarf es
besonderer Belange und deren genügend bestimmter Umschreibung, um zu gewährleisten, dass der in der Übermittlung liegende weitere Eingriff in die Rechte des Betroffenen zu rechtfertigen ist. Dafür hinreichende Voraussetzungen der Datenübermittlung sind in § 41 Abs. 2 AWG nicht geregelt. Allein durch die Begrenzung auf
einen Katalog von Strafnormen und die Prüfung von Verdachtstatsachen wird dem
Gebot der normenklaren und bereichsspezifischen Zweckbestimmung nicht Genüge
getan.
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c) Den Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 10 GG genügt darüber hinaus nicht
die Verweisung des § 41 Abs. 2 AWG auf die in § 39 Abs. 1 AWG und § 3 Abs. 1 sowie in § 7 Abs. 1 bis 4 G 10 genannten Straftaten.
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aa) Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 AWG trägt die Annahme, dass als Voraussetzung
für einen Eingriff nach dieser Vorschrift an Strafnormen und Straftatenkataloge aus
dem Artikel 10-Gesetz angeknüpft werden soll. § 7 Abs. 1 G 10 enthält indes keine
strafrechtliche Regelung, sondern eine sich an die Berichtspflicht des Bundesnachrichtendienstes nach § 12 BND-Gesetz anschließende Bezugnahme auf die in § 5
Abs. 1 Satz 3 G 10 genannten Gefahren. Auf diese Gefahren beziehen sich zwar
auch einschlägige Straftatbestände, die jedoch in dem betreffenden Zusammenhang
nicht benannt werden. Ähnlich liegen die Dinge in § 7 Abs. 2 G 10; dort werden Tatsachenfelder umschrieben, ohne die entsprechenden Straftaten anzuführen. Bei der
in § 7 Abs. 2 Nr. 1 G 10 enthaltenen Weiterverweisung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
BVerfSchG stehen Straftaten ebenfalls nur im Hintergrund. § 7 Abs. 3 G 10 verweist
in Nr. 1 auf ordnungsrechtliche Aspekte des Außenwirtschaftsverkehrs. In Nr. 2 wird
auf Voraussetzungen der ausfuhrrechtlichen Genehmigung Bezug genommen. Auch
in dieser Hinsicht mögen bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen
die Außenwirtschaftsverordnung - insoweit über § 34 Abs. 2 AWG - Straftaten in Rede stehen; es fehlt jedoch an einer inhaltlich eindeutigen Bezugnahme.
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Auf Grund dieser Unklarheiten, namentlich des inneren Widerspruchs zwischen
dem aus dem Wortlaut erkennbaren Regelungsziel und der Einbeziehung von Regelungen, die keine strafbaren Handlungen zum Inhalt haben, steht die Verweisung auf
§ 7 Abs. 1 bis 4 G 10 mit dem Bestimmtheitsgebot nicht im Einklang.
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bb) Die Bezugnahme des § 41 Abs. 2 auf § 39 Abs. 1 AWG weicht von der Eingriffs-
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