§ 41 Abs. 2 AWG erlaubt die Übermittlung von Daten an alle öffentlichen Stellen im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG. Die Streichung der ursprünglich in der Norm enthaltenen Begrenzung auf öffentliche Stellen "des Bundes" (vgl. Art. 2 Abs. 23 Nr. 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Dezember 1997, BGBl I S. 3108 <3115>) wurde
schwerpunktmäßig damit begründet, dass eine Übermittlung der erhobenen Daten
auch an Landesbehörden ermöglicht werden solle (vgl. BTDrucks 13/8453, S. 9, 15).
Von einer Anwendung der Norm in diesem Sinne geht auch die Kommentarliteratur
aus (vgl. Fehn, a.a.O., § 41 AWG Rn. 6). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Der Bestimmtheitsgrundsatz wird aber dadurch verletzt, dass § 41 Abs. 2 AWG
keinen Bezug auf bestimmte Empfangsbehörden oder zumindest deren Aufgabenbereich enthält.
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aa) Da der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG durch die Weitergabe der erhobenen Daten und deren weitere Auswertung ein zusätzliches Gewicht erhält (vgl.
BVerfGE 100, 313 <360, 384>), beziehen sich die Anforderungen der Grundrechtsnorm auch auf die Weitergabe der Daten, die unter Aufhebung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses erlangt worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>). Die zum
Schutz der betroffenen Grundrechte entwickelten Vorkehrungen, namentlich das Erfordernis einer normenklaren, bereichsspezifischen Regelung des Eingriffszwecks,
die Wahrung des Übermaßverbots und die verfahrensmäßigen Sicherungen, gelten
demnach auch hier (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <359 f., 389>). Insbesondere
muss sich der Umfang der Beschränkung in Bezug auf die Datenverarbeitung aus
dem Gesetz eindeutig ergeben, damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprochen ist. Es bedarf gesetzlicher Regelungen, aus denen eindeutig zu erkennen ist, zu welchen Zwecken die Daten verwertet werden können. Das gilt umso
mehr, als diese nicht nur beim Verdächtigen, sondern auch bei Dritten erhoben werden durften, die selbst keine Straftaten planten. Letztlich muss der Betroffene in der
Lage sein, die Auswirkungen einer Datenerhebung zu überblicken (vgl. BVerfGE 65,
1 <44, 62 f., 65>).
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bb) Unter Bestimmtheitsaspekten benötigen die hier zur Überprüfung gestellten
Normen eine ausdrückliche oder jedenfalls eine hinreichend sicher erschließbare
Kennzeichnung der Empfangsbehörden, einhergehend mit Regeln, welche die Übermittlung auf deren jeweiligen spezifischen Aufgabenbereich konzentrieren.
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Durch die Übermittlung der nach § 39 Abs. 1 AWG erhobenen Daten an eine andere
Behörde erhöht sich die Intensität des Eingriffs in erheblichem Maße. Die Kompetenzzuweisung an das Zollkriminalamt gründet sich auf die Bundeskompetenz für das
Außenwirtschaftsrecht nach Art. 73 Nr. 5 GG und hierauf aufbauend auf die in Art. 87
Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Kompetenz zur Errichtung des Zollkriminalamts als
Bundesoberbehörde und zur Zuweisung der Aufgaben nach den §§ 39 ff. AWG. Der
Aufgabenbereich des Zollkriminalamts wird mithin durch das Grundgesetz in Bezug
auf den Ausschnitt des Wirtschaftslebens, in dem Eingriffe stattfinden können, eng
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