Zollkriminalamt. Die Aufgabe des Gerichts konzentriert sich damit auf eine Schlüssigkeitsprüfung, die nicht anders als der Antrag des Zollkriminalamts die Unwägbarkeiten der Vorfeldermittlung in sich trägt. Auch die Rechtsprechung und die von dieser
wahrzunehmende Kontrolle muss durch das Gesetz determiniert sein. Daher erstrecken sich die aufgezeigten Mängel der Gesamtregelung auch auf die Möglichkeit der
richterlichen Kontrolle.
k) Soweit die Vorgaben bezüglich des zu schützenden Rechtsguts und der Art und
Schwere seiner Gefährdung in § 39 Abs. 1 und 2 AWG nicht bestimmt genug sind,
fehlen auch Bezugspunkte für die Beurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ermächtigung. Eine Klärung, ob die Norm den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, kann
jedoch angesichts der sonstigen Mängel unterbleiben.

151

III.
Auch § 41 Abs. 2 AWG steht mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht im Einklang.

152

Der Schutz des Art. 10 GG erstreckt sich auf die Weitergabe der durch Überwachung gewonnenen Daten an andere Stellen sowie auf die Verarbeitung durch diese.
Zweckänderungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen. Der neue Verwendungszweck muss sich auf die Aufgaben und Befugnisse
der Behörde beziehen, der die Daten übermittelt werden, und hinreichend normenklar geregelt sein. Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein
(vgl. BVerfGE 65, 1 <46 ff., 61 f.>; 100, 313 <360>; Urteil vom 3. März 2004
- 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2). Diesen Anforderungen wird § 41
Abs. 2 AWG nicht gerecht.

153

1. a) In § 39 Abs. 1 AWG liegt zugleich die Ermächtigung des Zollkriminalamts, die
von ihm zur Straftatenverhütung erhobenen Daten in diesem Zusammenhang zu verwerten. § 41 Abs. 2 AWG regelt die darüber hinausgehende Verarbeitung und Nutzung der Daten. Diese Norm enthält insoweit eine Ermächtigung auch für das Zollkriminalamt, dem gestattet wird, die Daten über den ursprünglichen Erhebungszweck
hinaus zur Verhütung oder Aufklärung anderer Straftaten zu nutzen und sie an andere Stellen zu übermitteln.

154

Die Staatsanwaltschaft nimmt im Kreis der Übermittlungsempfänger keine unter
Hinweis auf § 39 Abs. 4 AWG zu begründende Sonderstellung ein. Dementsprechend wird in der Kommentarliteratur zwischen der Unterrichtung über Ergebnisse
(§ 39 Abs. 4 AWG) und der Übermittlung von Daten unterschieden und für Letzteres
auf die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 AWG verwiesen (vgl. Fehn, in: Hohmann/
John, a.a.O., § 39 AWG Rn. 28, § 41 AWG Rn. 6; Fuhrmann, in: Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, § 41 AWG Rn. 3, Stand: Dezember 2000).

155

28/35

Select target paragraph3