dizien. Diese müssen auf die Erheblichkeit der konkreten Straftat hindeuten. Damit
ist der Kreis der im konkreten Fall hinreichenden Anlasstaten eingeengt. Es fehlen
aber Anhaltspunkte, welche Anforderungen an die Indizien zu stellen sind.
h) Die Ermächtigungsnorm begegnet auch insoweit Bestimmtheitsbedenken, als sie
unbestimmte Tatbestandselemente genügen lässt, für deren nähere Bestimmung die
Norm keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet. So bezieht sich § 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AWG auf § 34 Abs. 2 AWG, der über § 33 AWG auf die Außenwirtschaftsverordnung verweist, die dort normierten Ordnungswidrigkeitentatbestände aber nur genügen lässt, wenn die Maßnahme geeignet ist, die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
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Verfassungsrechtlich problematisch ist jedenfalls die Verwendung des Merkmals
der erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen. Es hat sprachlich einen
weiten Inhalt und umfasst diejenigen Sachverhalte, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl.
BVerfGE 100, 313 <368>, zu Art. 73 Nr. 1 GG). Nach allgemeinem sprachlichen Verständnis können hierzu im konkreten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art gehören (vgl. Hocke und andere, a.a.O.,
§ 7 AWG Anm. 11, Stand: Oktober 2002). Trotz der damit gegebenen Konzentration
auf die staatliche Ebene erstreckt sich das Merkmal im Rahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 3
AWG daher auf eine praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen. Damit
aber drohen die möglichen Anlässe einer Überwachungsmaßnahme uferlos zu werden.
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i) Die Bestimmtheitsdefizite können durch die verfahrensmäßigen Absicherungen in
§ 39 Abs. 4, § 40 AWG nicht aufgefangen werden. Ausfüllungsbedürftige materielle
Normen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen rechtsstaatlich eher tragbar sein, wenn durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares und kontrolliertes
Verfahren dafür gesorgt wird, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft
und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe angemessen angewandt werden (vgl.
BVerfGE 33, 303 <341>). Verfahrensgarantien, insbesondere gerichtlicher Rechtsschutz, vermögen aber nicht einer insgesamt unbestimmten Norm zur Bestimmtheit
zu verhelfen. Es ist nicht erkennbar, wie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensgarantien im vorliegenden Fall einen Ausgleich für Mängel der Vorhersehbarkeit
und Justitiabilität schaffen sollten.
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Das gilt auch für die richterliche Kompetenz zur Kontrolle und Entscheidung nach
§ 40 Abs. 2 und 3 AWG. Der richterliche Sachverstand kann zwar den Umgang mit
der gesetzlichen Verweisungstechnik erleichtern. Er kann aber nicht das Fehlen der
eingrenzenden Funktion einer Bezugnahme auf Tatbestände einer Strafrechtsnorm
kompensieren, wenn die Überwachung sich auf bloße Maßnahmen der Planung bezieht. Insoweit verfügt das Landgericht kaum über andere Erkenntnisquellen als das
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