BVerfGE 107, 299 <321 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, BVerfGE 103,
21 <33 f.>; NJW 2001, S. 2320 <2321>), des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
(LKV 1996, S. 273 <283 f.>, zu § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SächsPolG) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (LKV 1999, S. 450
<452>, zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgPolG) für hinreichend bestimmt erachtet
worden. Es ist Bestandteil einer Vielzahl polizeirechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Regelungen (vgl. Lindemann, Die Straftat von erheblicher Bedeutung, KJ 2000,
S. 86). In § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG wird das Tatbestandsmerkmal allerdings anders verwendet als üblicherweise im Polizei- und Strafverfahrensrecht. Dort wird es
im Zusammenhang mit Regelbeispielen benannt (vgl. Art. 30 Abs. 5 BayPAG und § 8
Abs. 3 PolG NRW; Gleiches gilt für § 81 g Abs. 1 und § 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO)
oder es dient als Oberbegriff für enumerativ aufgezählte Straftatbestände (vgl. § 1
Abs. 4 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei). Demgegenüber ergänzt es in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG einen geschlossenen Straftatenkatalog, ohne damit Regelbeispiele näher zu charakterisieren.
Das spricht dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal bei Vorliegen eines der in Bezug genommenen Straftatbestände zusätzlich zur Eingrenzung der Eingriffsvoraussetzungen heranzuziehen ist. Aber auch insofern taugt es nicht dazu, die Verweisungskette näher zu konkretisieren und dadurch die Mängel der Verweisungstechnik
zu beheben.

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g) Das Tatbestandsmerkmal der Straftaten von erheblicher Bedeutung erfordert allerdings eine Gewichtung der konkret geplanten Tat. Da die betreffenden Straftatbestände aber bereits für sich gesehen Taten von nicht unerheblicher Bedeutung zum
Gegenstand haben, stellt sich die Frage, anhand welcher Kriterien diese zusätzliche
Eingrenzung vorgenommen werden soll.

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Außer einem Hinweis auf die Polizeigesetze der Länder enthält die Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/1134, S. 10) keine Erwägungen dazu, wie das Merkmal zu
verstehen ist; sie geht lediglich davon aus, dass die Erheblichkeit "tatbestandliche
Voraussetzung der Überwachungsmaßnahme" sei. Das deutet auf eine selbständig
eingrenzende Funktion hin. Die Kommentarliteratur nimmt dementsprechend eine eigenständige Bedeutung des Merkmals an (vgl. Hocke und andere, Außenwirtschaftsrecht, § 39 AWG Anm. 3, Stand: Mai 1998; Ricke, in: Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 1998, § 25 AWG Rn. 17; vgl. auch Hund, Überwachungsstaat auf
dem Vormarsch - Rechtsstaat auf dem Rückzug?, NJW 1992, S. 2118 <2121>). Insofern kann das Merkmal von der Warte des einfachen Rechts im Sinne einer eingriffsbegrenzenden eigenständigen Bedeutung gehandhabt werden.

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Gleichwohl ist es zur Begrenzung von Eingriffsmaßnahmen im Stadium der Planung
nur begrenzt geeignet, weil sich auf der eher schwachen Tatsachengrundlage des
Ausgangssachverhalts die Schwere des konkret geplanten Delikts nicht stets verlässlich abschätzen lässt. Das Gesetz fordert auch insofern - wie im Übrigen - nur,
dass Tatsachen eine entsprechende Annahme rechtfertigen. Es reichen also auch In-

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