griffsnorm selbst entnehmen können, welche Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht prinzipiell möglich sind (vgl. Bizer, Forschungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung, 1992, S. 174 f.; Denninger, in: Bäumler, Polizei
und Datenschutz, 1999, S. 16 f.; Gusy, Polizeiarbeit zwischen Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung, StV 1993, S. 269 <274>). Eine solch strikte Anforderung lässt sich
der Verfassung zwar nicht entnehmen. Ist es auf Grund der Verweisungstechnik aber
- wie hier - allenfalls Experten möglich, sämtliche Eingriffsvoraussetzungen mit vertretbarem Aufwand zu erkennen, spricht dies gegen die Beachtung des Grundsatzes
der Klarheit einer Norm, die sich auch auf das Verhalten und die Rechte der Bürger
auswirkt.
e) Die Bestimmtheit der Regelung leidet zusätzlich durch einzelne Arten von Verweisungen, so durch die Bezugnahme der Strafrechtsnorm auf ungenehmigtes Handeln. Das gilt namentlich für § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AWG, § 22 a Abs. 1
Nr. 4, 5 und 7 KWKG und insbesondere für § 33 Abs. 1 (§ 34 Abs. 2) AWG sowie
§ 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 70 AWV. Die Eingriffsnorm ist mittelbar in hohem Maße verwaltungsakzessorisch (vgl. John, in: Hohmann/John, Ausfuhrrecht,
2002, § 34 AWG Rn. 122).
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Die Abhängigkeit einer strafrechtlichen Sanktion von den Voraussetzungen einer
behördlichen Genehmigung ist unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitserfordernisses zwar dann nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
im Gesetz oder in einer Verordnung hinreichend festgelegt sind (vgl. BVerfGE 75,
329 <343 ff.>; 78, 374 <383 ff., 387>). Bedenken wecken insoweit aber die hier vorgesehenen Beurteilungs- und Ermessensspielräume für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere nach § 3 Abs. 1 und 2 AWG. Das Zollkriminalamt wird häufig
nicht wissen, ob eine Genehmigung vorliegt. Auf Grund der vielen Entscheidungsspielräume der Genehmigungsbehörde wird das Amt nur mit hoher Unsicherheit beurteilen können, ob ein Verhalten genehmigungsfähig ist und deshalb vermutlich
auch genehmigt würde. Ein Sonderproblem stellen Fälle dar, in denen eine Ausfuhr
genehmigungsfähig ist, eine Genehmigung aber - gleich aus welchen Gründen nicht erteilt wurde. Herrschend ist die Auffassung, dass sich hieraus keine strafbefreiende Wirkung herleitet (vgl. John, in: Hohmann/John, a.a.O., § 34 AWG Rn. 144).
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Unklarheit kann sich ferner aus § 34 Abs. 8 AWG ergeben, dem zufolge ohne Genehmigung auch handelt, wer diese unlauter erlangt hat; dadurch kann die Entscheidung über den Eingriff im Einzelfall von zusätzlichen wertenden Elementen abhängen.
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f) Die Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung zur Vorfeldermittlung werden nicht dadurch ausgeräumt oder abgemildert, dass § 39 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AWG eine Einengung auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" vorsieht.
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Das Merkmal der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" ist - bezogen auf seinen
jeweiligen Kontext - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
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