Diese Verweisungstechnik erschwert das Erkennen der maßgeblichen Straftatbestände und die Zuordnung einer Tatsachenbeobachtung zu einem bestimmten Tatbestandsmerkmal. Dieser Mangel an Normenklarheit bewirkt bei Überwachungsmaßnahmen im Planungsstadium und dort insbesondere beim Handeln unter
Zeitdruck ein hohes Risiko, dass sich die Handelnden keine Rechenschaft mehr darüber geben, ob sich die beobachteten Indizien auf konkrete Straftatbestände beziehen lassen. Besonders schwer zu erfassen sind die vorausgesetzten tatsächlichen
Anhaltspunkte, wenn die Norm einen Verweis auf Ordnungswidrigkeitentatbestände
genügen lässt, aber zusätzlich fordert, dass das Verhalten weitere Anforderungen erfüllt, die es zur Straftat werden lassen (§ 34 Abs. 2 AWG). Ein Mangel an Normenklarheit ist auch damit verbunden, dass auf weitere Rechtsgrundlagen verwiesen
wird, deren maßgebender Inhalt nur mit Schwierigkeiten erfasst werden kann. Dies
betrifft Verweise auf Anlagen sowie Genehmigungen und teilweise auch auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften. So regelt - um ein Beispiel herauszugreifen - die EG-Verordnung Nr. 1081/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABlEG Nr. L
122 S. 29), auf die in § 70 Abs. 5 e AWV verwiesen wird, Lieferungs- und Ausfuhrverbote in Bezug auf Birma. Sie ermächtigt ihrerseits in Art. 4 die Kommission, neben
anderem den Anhang II der Verordnung zu ändern, in dem die Namen der Inhaber
eingefrorener Konten aufgeführt sind. Die maßgebenden normativen Grundlagen
können mithin von unterschiedlichen Normgebern verändert werden. Gleiches gilt,
soweit auf UN-Resolutionen Bezug genommen wird (§ 34 Abs. 4 AWG). Als Beispiel
sei § 69 g AWV mit der Bezugnahme auf die Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt.

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bb) Verweisungsketten können als solche in komplexen Regelungszusammenhängen gegenüber der als Alternative in Betracht kommenden Umschreibung aller Eingriffsvoraussetzungen in der Eingriffsnorm selbst durchaus vorzugswürdig sein. An
Klarheit wird durch die Zusammenfassung in einer einzigen Norm nicht notwendig etwas gewonnen. Allerdings ist leichter zu erkennen, welche Tatbestandsmerkmale erheblich sind.

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Erreicht der Gesetzgeber die Festlegung des Normeninhalts aber - wie hier - nur mit
Hilfe zum Teil langer, über mehrere Ebenen gestaffelter, unterschiedlich variabler
Verweisungsketten, die bei gleichzeitiger Verzweigung in die Breite den Charakter
von Kaskaden annehmen, leidet die praktische Erkennbarkeit der maßgebenden
Rechtsgrundlage. Der Prüfvorgang wird dadurch fehleranfällig. Gerade in Eilfällen
besteht eine gesteigerte Gefahr von Fehlentscheidungen der Verwaltung und der eingeschalteten Gerichte.

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cc) Auch für die Bürger als Normadressaten ist bei Regelungen mit tiefgestaffelten
Verweisungen schwer erkennbar, worauf mögliche Eingriffsmaßnahmen gestützt
werden können.

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Deshalb wird in der Literatur zum Teil gefordert, der Betroffene müsse aus der Ein-

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