ne Inanspruchnahme eines Dritten genügen Vermutungen oder wenig aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte nicht. § 39 Abs. 2 Satz 2 AWG ist daher nur verfassungsgemäß, wenn auch insofern Tatsachen verlangt werden, die einen hinreichend
sicheren Schluss auf die Teilnahme des Verdächtigen am Postverkehr des Dritten
oder die Nutzung seines Telekommunikationsanschlusses ermöglichen. Diese Einengung ist durch Auslegung erreichbar, so dass Bestimmtheitsbedenken insoweit
nicht durchgreifen.
d) Die im Außenwirtschaftsgesetz gewählte Regelungstechnik mit ihren Verweisungen und Weiterverweisungen auf Strafrechtsnormen weist eine große Streubreite
und Verschachtelung der in Bezug genommenen Tatbestände auf. Die Behörde und
das Gericht können auf eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestandselemente zugreifen, die zum Teil in unterschiedlichen Zusammenhängen einsetzbar sind. Darunter
leidet die Normenklarheit. Da die Tatbestandselemente auf ein Verhalten zu beziehen sind, das sich noch im Vorfeld einer Straftat und damit der Verwirklichung der
Tatbestandselemente befindet, bewirken die Vielzahl und die Möglichkeiten zu unterschiedlichen Kombinationen solcher Tatbestandselemente ein hohes Fehlerrisiko in
der Rechtsanwendung.
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aa) § 39 Abs. 2 AWG verweist auf Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die ihrerseits auf weitere Strafnormen und auf Ordnungswidrigkeitentatbestände sowie auf Anlagen und Genehmigungstatbestände Bezug nehmen. So führt die Verweisung des § 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AWG auf § 34 Abs. 2 AWG zur Einbeziehung von § 33 Abs. 1, 4 und 5 AWG.
Insbesondere werden über § 33 Abs. 1 AWG, wenn auch unter den in § 34 Abs. 2
AWG aufgeführten qualifizierten Voraussetzungen, die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) relevant. § 33 Abs. 1 AWG bezieht
sich auf die §§ 2 und 7 AWG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 AWV, der auf eine größere Zahl von Regelungen dieser Verordnung verweist. § 33 Abs. 4 AWG schließt mehrere Absätze von § 70 AWV ein, und zwar unter weiterer Verweisung auf eine ebenfalls größere Zahl von Vorschriften, die in einzeln aufgeführten EG-Verordnungen
enthalten sind. Darüber hinaus sind nach § 34 Abs. 4 AWG nicht ausdrücklich zitierte
Verbotsregelungen des Außenwirtschaftsgesetzes, auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen sowie Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften einschlägig, sofern sie der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen und im
Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. § 33 Abs. 5
AWG nimmt verschiedene Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in Bezug, die das Erfordernis einer Genehmigung anordnen, ferner die §§ 26, 26 a AWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4, 5 und 6 AWV, unter
Weiterverweisung auf weitere Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der
Außenwirtschaftsverordnung. Auch wird auf § 44 und § 46 Abs. 1 bis 3 AWG verwiesen, die sanktionierte Auskunfts- und weitere Mitwirkungspflichten regeln.
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