bb) Die Frage, wann das Stadium des Planens beendet ist, kann demgegenüber
leichter beantwortet werden. Zweck der Norm ist die Verhinderung von Straftaten.
Für Prävention besteht so lange Anlass, wie diese noch nicht beendet sind. Dies bedeutet, dass es eine Überschneidung zwischen den Präventionsmaßnahmen nach
§ 39 AWG und möglichen Strafverfolgungsmaßnahmen insoweit geben kann, als die
"Planung" schon in ein straftatbestandliches Verhalten übergegangen, die Rechtsgutbeeinträchtigung hingegen noch nicht abgeschlossen ist, so dass präventive Maßnahmen weiter sinnvoll sein können. Bestimmtheitsprobleme wirft dies nicht auf.

126

c) Je weniger die eingrenzende Funktion der Bezugnahme auf Tatbestandsmerkmale einer schon verwirklichten oder in Verwirklichung begriffenen Straftat zum Tragen kommt, umso wichtiger sind sonstige Einengungen der Ermächtigung, die das
Risiko einer Fehlprognose grundrechtlich hinnehmbar sein lassen.

127

aa) Solche Einengungen sind für den Begriff des Planens im Tatbestand des § 39
Abs. 1 und 2 AWG nicht ausdrücklich enthalten. Sie können aber gegebenenfalls im
Zuge der Auslegung insoweit gewonnen werden, als Anforderungen an die Sicherheit
der Tatsachenbasis und an den geforderten Grad an Wahrscheinlichkeit gestellt werden, die der Intensität des Grundrechtseingriffs gerecht werden. Je gewichtiger das
durch die geplante Tat betroffene Rechtsgut ist und je weiter gehend es beeinträchtigt würde, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine geplante
Straftat geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zu Grunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313
<392>). Diesen Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 3 Satz 1 AWG aufgegriffen und dahingehend geregelt, dass die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen darf. In dieser Bezugnahme auf
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind allerdings weitere Einengungen unterblieben, so dass der Regelung keine zusätzlich begrenzende Wirkung zukommt.

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bb) Das Gesetz fordert, dass Tatsachen die Annahme der Planung der jeweiligen
Straftaten rechtfertigen. Das Erfordernis des Vorliegens von Tatsachen verdeutlicht,
dass bloße Vermutungen nicht ausreichen. Die Tatsachen müssen ferner so beschaffen sein, dass sie die Annahme einer Planung rechtfertigen. Dies fordert eine
Bezugnahme auf Erfahrungssätze, die hinreichend sicher sind, um einen derart
schweren Eingriff auslösen zu können.

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cc) Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AWG sind Maßnahmen auch gegen Personen
oder Personenvereinigungen, für die die verdächtige Person tätig ist, zulässig, allerdings nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die verdächtige Person an deren Postverkehr teilnimmt oder deren Telekommunikationsanschluss benutzt (§ 39 Abs. 2 Satz 2 AWG). Das Tatbestandsmerkmal der
"tatsächlichen Anhaltspunkte" wird in der Rechtsprechung gelegentlich im Vergleich
zu dem der "Tatsachen" als weniger streng bewertet (vgl. etwa SächsVerfGH, LKV
1996, S. 273 <284>). Eine solche unterschiedliche Deutung scheidet im vorliegenden
Zusammenhang aus. Für die in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AWG vorgesehe-

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