255 <264>). Ist die Maßnahme auf mehrere Normen gestützt, die jeweils unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, darf die Schutzwirkung des Bestimmtheitsgebots durch
das Zusammentreffen mehrerer solcher Begriffe nicht aufgeweicht werden.
2. § 39 Abs. 1 und 2 AWG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Die Norm ist mit
Art. 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG unvereinbar.
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§ 39 Abs. 1 AWG umschreibt als Aufgabe des Zollkriminalamts die Verhütung von
Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz
und erlaubt zu diesem Zweck die Überwachung des Brief- und Telekommunikationsverkehrs. § 39 Abs. 2 Satz 1 AWG ermöglicht entsprechende Anordnungen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die von der Anordnung betroffenen Personen bestimmte Straftaten von erheblicher Bedeutung planen. Auch Dritte können
von den Maßnahmen erfasst werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 Satz 2
AWG).
118
Das durch § 39 AWG ermöglichte Abhören eines Telefongesprächs ist ein schwer
wiegender gezielter personenbezogener Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1
GG. Da er im Vorfeld einer strafbaren Handlung erfolgt, fehlt es an einem abgeschlossenen oder in Verwirklichung begriffenen strafbaren Handeln. Dies führt zu
dem erheblichen Risiko, dass die Überwachungsmaßnahme an ein Verhalten anknüpft, das sich im Nachhinein als strafrechtlich irrelevant erweist. Die Ermächtigungsnorm des § 39 AWG wirkt diesem Risiko nicht in der rechtsstaatlich gebotenen
Weise entgegen. Das Zusammenwirken der verschiedenen Tatbestandsmerkmale
sowie eine große Zahl von Verweisungen auf andere Normen ergeben im Gesamtgefüge der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik Mängel an hinreichender
Normenbestimmtheit und Normenklarheit, die durch die Beschränkung auf Straftaten
von erheblicher Bedeutung nicht beseitigt werden.
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a) Im vorliegenden Zusammenhang ist lediglich zu entscheiden, ob in der Situation
der Vorfeldermittlung die Art der Bezugnahme auf die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Außenwirtschaftsrechts den Anforderungen der Normenbestimmtheit und Normenklarheit gerecht wird. Gegenstand der verfassungsrechtlichen
Prüfung sind demgegenüber nicht die einzelnen von § 39 AWG in Bezug genommenen Strafrechtsnormen. Bestimmtheitsbedenken gegen die Anknüpfung von Maßnahmen der Vorfeldermittlung an eine Norm oder einen Komplex unterschiedlicher
Normen können unabhängig davon bestehen, ob die betreffenden Normen auch
dann Bestimmtheitsbedenken unterliegen, wenn es - anders als hier - um die Beurteilung eines schon abgeschlossenen und durch Tatsachenaufklärung der normativen
Bewertung zugänglichen Sachverhalts geht.
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b) Die Überwachungsmaßnahme soll zum Zeitpunkt des Planens einer Straftat erfolgen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG). Das Merkmal des Planens bringt hinsichtlich
seines Beginns und seines Endes Klärungsbedarf mit sich.
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aa) Eine Ermächtigung zur Straftatenverhütung unterscheidet sich hinsichtlich der
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