an Tatsachen, aus denen das Bevorstehen eines schädigenden Ereignisses abzuleiten ist. Solche Anknüpfungsmöglichkeiten entfallen, soweit der Gesetzgeber die
Aufgabe verfolgt, Straftaten zu verhüten oder Vorsorge für die Verfolgung zukünftig eventuell begangener Straftaten zu treffen. Das allein hindert ihn allerdings nicht,
in Wahrnehmung derartiger Aufgaben Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1
GG zu ermöglichen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch, dass die jeweiligen Ermächtigungen handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen,
der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung
rechtsstaatlich geboten ist.
Die rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen sind historisch gesehen insbesondere im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr entwickelt und dort im Laufe
der Zeit auf neue Erscheinungsformen gefahrenabwehrender Maßnahmen erstreckt
worden. Zum Teil ist die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung anfangs
zwar nicht gesehen worden. So haben die Ordnungsbehörden, insbesondere die Polizei, zunächst auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Informationen im
Vorfeld von Gefahren erhoben, um Rechtsgüter vorbeugend zu schützen oder die
spätere Strafverfolgung zu erleichtern. Derartige Maßnahmen der Beobachtung und
Informationsverarbeitung wurden lange Zeit nicht als Grundrechtseingriffe eingeordnet. Nachdem aber der Eingriffscharakter einer Vielzahl solcher Maßnahmen erkannt
worden ist, steht fest, dass die Behörden hierfür eine Eingriffsermächtigung benötigen, die den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BVerfGE
65, 1 <44 ff.>). Dies gilt umso mehr für Überwachungsmaßnahmen im Anwendungsbereich des Art. 10 GG. Sieht der Gesetzgeber solche Maßnahmen - wie in den
§§ 39 ff. AWG - auf dem Gebiet der Straftatenverhütung vor, so hat er die den Anlass
bildenden Straftaten sowie die Anforderungen an die Verdachtstatsachen so bestimmt zu umschreiben, dass das Risiko einer Fehlprognose in dem Rahmen verbleibt, der auch für Maßnahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenbekämpfung
als verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheint.
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e) Entsprechende Ermächtigungen dürfen für Zwecke der Straftatenverhütung an
Tatsachen anknüpfen, die auf die Planung solcher Straftaten schließen lassen. Dem
Gesetzgeber ist es nicht grundsätzlich verwehrt, zur Umschreibung des Anlasses
und der weiteren Voraussetzungen der Straftatenverhütung unbestimmte Rechtsbegriffe zu benutzen. Die Auslegungsbedürftigkeit als solche steht dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der juristischen
Methodik zu bewältigen ist (vgl. BVerfGE 31, 255 <264>; 83, 130 <145>; stRspr) und
die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen,
dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind
(vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.>).
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In einem einheitlichen Zusammenhang dürfen auch mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, solange die Normen insgesamt den rechtsstaatlichen
Grundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität entsprechen (vgl. BVerfGE 31,
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