nachvollziehbarer Weise umschreibt.
bb) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu
begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; stRspr). Dazu gehört, dass hinreichend klare
Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Die Entscheidung
über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der
Verwaltung gestellt sein (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die
rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger
vor staatlichem Missbrauch schützen soll. Dieser Aspekt der Bindung der Verwaltung
ist bei einer Überwachungsmaßnahme besonders wichtig, da der Betroffene von ihr
keine Kenntnis hat. Dies gilt insbesondere für unbeteiligte Dritte, die mit einer staatlichen Überwachung nicht rechnen und sich deshalb vor einem Einblick in ihren Privatbereich nicht schützen können.

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cc) Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die
Gerichte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu
kontrollieren. Dies ist für den Schutz der Bürger besonders bedeutsam, wenn das
Gericht schon vor Ergreifen der Maßnahme oder in ihrem Vollzug zur Kontrolle der
Verwaltung eingeschaltet wird, während der Betroffene infolge der Heimlichkeit der
Maßnahme noch davon ausgeschlossen ist, sich selbst für sein Recht einzusetzen.

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c) Mängel hinreichender Normenbestimmtheit und -klarheit beeinträchtigen insbesondere die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Je ungenauer
die Ziele einer Normierung und die Anforderungen an die tatsächliche Ausgangslage
gesetzlich umschrieben sind, umso schwerer fällt die Beurteilung der Eignung und
Erforderlichkeit einer Überwachungsmaßnahme. Vor allem bewirkt die Unbestimmtheit der tatsächlichen Voraussetzungen das Risiko eines unangemessenen Verhältnisses von Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung in Grundrechte eingegriffen wird, und den Rechtsgütern der davon Betroffenen. Von maßgeblicher
Bedeutung im Zuge der Abwägung ist insbesondere die Einschätzung der Schwere
der dem Schutzgut drohenden Gefahr. Diese setzt Klarheit nicht nur über das gefährdete Rechtsgut, sondern auch über die dieses gefährdende Handlung voraus.

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d) Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung
richten sich nach der Art und der Schwere des Eingriffs. Diese ergibt sich aus der Art
der vorgesehenen Maßnahme und der von ihr für den Betroffenen ausgelösten Wirkungen. Welchem Ziel die Maßnahme dient, etwa der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenverhütung, ist für die Beurteilung ihrer Schwere für den Betroffenen ohne Belang.

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Allerdings findet der Gesetzgeber je nach der zu erfüllenden Aufgabe zur Rechtfertigung der Eingriffsvoraussetzungen und zu ihrer Umsetzung unterschiedliche Möglichkeiten vor. Bei der Strafverfolgung kann er an den Verdacht einer schon verwirklichten Straftat anknüpfen, bei der polizeilichen Gefahrenabwehr an eine Gefahr, also

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