Charakterisierung einer Behörde als Bundesoberbehörde begrifflich nicht von vornherein entgegen. Die Weisungen waren für das Zollkriminalamt kein prägendes
Merkmal seiner Tätigkeit, sondern lediglich Mittel zur Durchsetzung der ihm eingeräumten Befugnisse im Einzelfall. Die Gefahr einer Verdrängung von Länderkompetenzen oder der Umgehung der begrenzenden Wirkungen von Art. 87 Abs. 3 Satz 1
GG durch Schaffung eines faktischen Unterbaus bestand nicht.
b) Das Zollkriminalamt ist als Bundesoberbehörde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 7. Juli 1992 eingerichtet worden; das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, das dem damaligen Zollkriminalinstitut Befugnisse nach § 39 AWG
einräumte, stammte allerdings schon vom 28. Februar 1992. An einer Klärung rechtlicher Probleme der für wenige Monate entstandenen Übergangssituation zwischen
dem In-Kraft-Treten des § 39 Abs. 1 AWG und der Einrichtung des Zollkriminalamts
als Bundesoberbehörde besteht kein rechtliches Interesse mehr.
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3. Der Bund war nicht gehalten, statt einer Bundesoberbehörde eine Zentralstelle
nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG einzurichten.
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Art. 87 GG soll wie die anderen Regelungen des VIII. Abschnitts des Grundgesetzes eine sachgerechte Ausführung der Bundesgesetze und den Aufbau einer leistungsfähigen Bundesverwaltung ermöglichen, soweit die Aufgaben nicht von den
Ländern wahrgenommen werden. Art. 87 GG sichert nicht nur die Beachtung der Interessen der Länder am Schutz der eigenen Verwaltungskompetenz, sondern auch
die des Bundes an einer leistungsfähigen Verwaltung, soweit er eigene Verwaltungskompetenzen hat oder sie begründen kann. Dementsprechend stellt Art. 87 GG unterschiedliche Möglichkeiten bereit, zwischen denen der Bund wählen darf, soweit die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Einrichtung der jeweiligen Behörden
erfüllt sind. Das Recht und die Pflicht zur Wahl einer sachgerechten Organisationsstruktur würden ohne hinreichenden Grund eingeengt, wenn die von der Antragstellerin im Einklang mit einem Teil der Literatur (vgl. Dittmann, Die Bundesverwaltung,
1983, S. 252 f.; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, Band III, 2000, Art. 87 Rn. 72; Lerche, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 87 Rn. 170, 175, Stand: Dezember 1992;
Sachs, in: ders., Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 87 Rn. 78) behauptete Subsidiarität
von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG im Verhältnis zu Art. 87 Abs. 1 GG anzuerkennen wäre.
Eine solche Einengung folgt auch nicht aus der Einleitung des Absatzes 3 durch das
Wort "Außerdem" (so aber etwa Lerche, a.a.O., Rn. 170). Dieses Wort knüpft an die
in den beiden ersten Absätzen des Art. 87 GG aufgeführten Fälle bundeseigener
Verwaltung an (vgl. BVerfGE 14, 197 <210>). Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Bund von der Ermächtigung des Absatzes 3 nur Gebrauch machen
darf, wenn er andere Möglichkeiten zur Einrichtung bundeseigener Behörden nicht
hat. Zieht er im Interesse effektiver Aufgabenbewältigung die in Art. 87 Abs. 3 Satz 1
GG ermöglichte Organisationsform der nach Art. 87 Abs. 1 GG eröffneten vor, so ist
dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Bund musste sich daher nicht darauf beschränken, das Zollkriminalamt auf der
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