getastet. Hinreichend Rechnung getragen ist auch dem Gebot, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die Auslegung einer Regelung zur ausschließlichen Bundeskompetenz nicht zu unterlaufen (vgl. BVerfGE 100, 313 <368>).
Denn die durch § 39 Abs. 1 AWG begründete Zuständigkeit des Zollkriminalamts liegt
in Bereichen, die den Vorgängen des Außenwirtschafts- und des Kriegswaffenkontrollrechts unmittelbar zugeordnet sind.
b) Für die in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG erfasste Verhütung von Straftaten nach
dem Kriegswaffenkontrollgesetz ergibt sich die Bundeskompetenz auch aus Art. 26
Abs. 2 GG.
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2. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG enthält eine Kompetenzregelung, die dem Bund eine zusätzliche Verwaltungskompetenz eröffnet, also im Sinne von Art. 83 GG etwas "anderes zulässt" (vgl. BVerfGE 14, 197 <210>; 104, 238 <247>). Das Zollkriminalamt
durfte auf dieser Grundlage in seiner damaligen Rechtsgestalt als selbständige Oberbehörde des Bundes mit den sich aus § 39 Abs. 1 AWG ergebenden Aufgaben betraut werden.
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a) Die Vorgaben des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG waren erfüllt.
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§ 1 Nr. 2 FVG a.F. ordnete das Zollkriminalamt als selbständige Bundesoberbehörde in die Reihe der Bundesfinanzbehörden ein. Eine solche Behörde darf nur für Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer
Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können. Damit zieht Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit durch den Bund auch insofern eine Grenze, als nur bestimmte Sachaufgaben
zur zentralen Erledigung geeignet sind (vgl. BVerfGE 14, 197 <211>).
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Für den in § 39 Abs. 1 AWG geschaffenen Aufgabenbereich des Zollkriminalamts
liegen die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Die Überwachung der
Telekommunikation und des Briefverkehrs zur Verhütung von Straftaten nach dem
Außenwirtschaftsgesetz kann zentral und ohne Verwaltungsunterbau wahrgenommen werden. Bestehende Verwaltungszuständigkeiten der Länder werden nicht verdrängt.
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Das Zollkriminalamt ist nach § 5 a FVG a.F. zur Unterstützung der Zollfahndungsämter eingerichtet worden. Es sollte deren Ermittlungen koordinieren und lenken und
hatte keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tätigkeiten von Länderbehörden. Auch
kommt die begrenzte Einräumung von Weisungsbefugnissen nicht der Schaffung eines Verwaltungsunterbaus oder der Errichtung von Außenstellen gleich. Das Recht
zur fachlichen Weisung stand dem Zollkriminalamt nur zu, soweit die Zollfahndungsämter ihre Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung erfüllten. Ein Recht zur Dienstaufsicht bestand nicht. Eine faktische Eingliederung in den hierarchischen Aufbau der Bundesfinanzbehörden erfolgte durch die
begrenzten Weisungsbefugnisse nicht. Weisungsbefugnisse als solche stehen der
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