öffentliche Stellen nur des Bundes für sich gesehen mit dem Grundgesetz in Einklang
stand, bedarf es demgegenüber nicht mehr. Denn ein objektives Klarstellungsinteresse ist angesichts der Zeit, die seit In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 17.
Dezember 1997 (BGBl I S. 3108 <3115>) und damit der Einbeziehung auch der Behörden der Bundesländer verstrichen ist, nicht erkennbar.
C.
Der Normenkontrollantrag ist begründet.

84

I.
Der Bund war allerdings gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG zur Übertragung der in
§ 39 AWG vorgesehenen Aufgabe auf eine selbständige Bundesoberbehörde befugt.

85

1. Die in Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gesetzgebungskompetenz des
Bundes beruht auf Art. 73 Nr. 5 GG.

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a) Gemäß Art. 73 Nr. 5 GG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den
"Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland". Davon wird schon dem Wortlaut
nach der im Außenwirtschaftsgesetz geregelte Waren- und Kapitalverkehr erfasst.
Wegen der Einheitlichkeit der Lebensvorgänge im Außenwirtschaftsverkehr ergibt
sich auch für den Dienstleistungsverkehr (siehe §§ 18 ff. AWG) aus Art. 73 Nr. 5 GG
eine Zuständigkeit des Bundes unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs.
Ein solcher ist anzuerkennen, wenn eine dem Bund zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine andere Materie mit
geregelt wird, wenn also das Übergreifen in einen an sich den Ländern übertragenen
Kompetenzbereich für die Regelung der zugewiesenen Materie unerlässlich ist (vgl.
BVerfGE 98, 265 <299>; stRspr). So liegt es hier. Der Waren-, der Dienstleistungsund der Kapitalverkehr sind im Bereich der Außenwirtschaft so vielfältig miteinander
verknüpft, dass eine getrennte Regelung zur Erfüllung solcher Ziele, wie sie das Außenwirtschaftsgesetz verfolgt, nicht sachgerecht wäre. Nach § 7 Abs. 1 AWG dienen
die gesetzlich erlaubten Beschränkungen der Rechtsgeschäfte und Handlungen im
Außenwirtschaftsverkehr insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verhütung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Darauf bezogene Maßnahmen können nicht ohne erheblichen
Effektivitätsverlust nach unterschiedlichen Regelungen von unterschiedlichen Behörden einerseits für den Warenverkehr und andererseits für den Dienstleistungsverkehr
vorgenommen werden.

87

Von der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 5 GG sind auch die auf den Außenwirtschaftsverkehr bezogenen präventiv-polizeilichen Maßnahmen erfasst (vgl.
BVerfGE 33, 52 <63 f.>; auch BVerfGE 8, 143 <149>; 97, 198 <222>) und damit auch
die hier in Rede stehenden besonderen Regelungen zur Verhütung der in § 39 AWG
in Bezug genommenen Straftaten. Die allgemeinen Befugnisse der Bundesländer namentlich im Polizeirecht und in der Strafrechtspflege bleiben von der Regelung unan-

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