Auch die Änderungen der von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWG durch Verweisung in
Bezug genommenen strafrechtlichen Vorschriften beseitigen die fortbestehende
Identität der Norm nicht. Der inhaltliche Schwerpunkt der angegriffenen Norm liegt in
der Ermächtigung zu Überwachungsmaßnahmen und der Verweisung auf eine Reihe
von Strafrechtsnormen. Die Regelung besteht im Kern unverändert fort, auch wenn
die Normen, auf die verwiesen wird, zum Teil modifiziert worden sind.
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III.
§ 41 Abs. 2 AWG ist in seiner gegenwärtigen Fassung unbeschadet der Rücknahme des Antrags zu 3 in vollem Umfang zu überprüfen. Hieran besteht ein öffentliches
Interesse.
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1. Die Antragstellerin hat § 41 Abs. 2 AWG nach der Formulierung ihres Antrags in
vollem Umfang angegriffen. Die Norm betrifft die Verwertung personenbezogener
Daten durch öffentliche Stellen. Die ursprüngliche Konzentration der Kritik auf das
seinerzeitige Tatbestandsmerkmal "des Bundes" bedeutete nicht, dass der Antrag
sich auf dieses Merkmal und damit auf die anfängliche Begrenzung der Regelung auf
öffentliche Stellen des Bundes beschränkte. Im weiteren Schriftsatz vom 20. April
2001 hat die Antragstellerin zusätzliche allgemeine Einwände gegen die Norm vorgebracht, die insbesondere an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli
1999 (BVerfGE 100, 313) anknüpfen. Damit hat sie den im Antrag ausformulierten,
umfassenden Angriff untermauert und dessen Tragweite klargestellt.
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2. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht der zwischenzeitlich zurückgenommene Antrag, sondern die Prüfung der Vereinbarkeit von Bundesrecht oder
Landesrecht mit dem Grundgesetz. Das durch einen zulässigen Antrag in Gang gesetzte Verfahren ist in seinem weiteren Verlauf der Verfügung des Antragstellers entzogen. Für die Gestaltung und Durchführung des Verfahrens sind nicht die Anträge
und Anregungen, sondern ausschließlich Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses
maßgebend (vgl. BVerfGE 1, 396 <414 f.>; 68, 346 <350 f.>; 87, 152 <153>).
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Ein solches Interesse liegt vor. Entscheidend ist der enge Zusammenhang zwischen den Normen über die Erhebung, insbesondere § 39 AWG, und denen über die
Verwendung der Daten (insbesondere § 41 Abs. 2 AWG). Die Datenerhebung gewinnt durch die Weiterverwertung erst ihr volles Gewicht (vgl. BVerfGE 100, 313
<384>; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII). Ohne
Blick auf die Verwertungsregeln ist daher nicht zu klären, wozu die Erhebung führen
kann und ob sie im Hinblick auf den Erhebungszweck verhältnismäßig ist. Die im ursprünglichen Antrag angegriffenen Normen bilden mithin eine untrennbare Einheit,
die nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden kann. Daher ist im Gesamtzusammenhang des Verfahrens ohne Rücksicht auf weitere Erwägungen, namentlich zu
§ 78 Satz 2 BVerfGG, auch die Sachentscheidung über § 41 Abs. 2 AWG geboten
(vergleichbar BVerfGE 8, 274 <301>; 57, 295 <334>; 73, 118 <151>).
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3. Einer Erörterung der Frage, ob die ursprüngliche Begrenzung der Regelung auf
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