Drucksache 18/12585
–4–
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
AMRI sprach am 6. Juli 2015 bei der Polizei in Freiburg im Zusammenhang mit seiner Einreise vor, wo er unter
dem Namen AMIR aktenkundig wurde. Am 22. Juli 2015 meldete sich AMRI in Karlsruhe als Asylsuchender –
ebenfalls unter dem Namen AMIR. Unter dem Alias HASSAN meldete er sich am 28. Juli 2015 als Asylsuchender in Berlin. Von den Berliner Behörden wurde er nach Dortmund verwiesen, wo er unter dem Namen HASSA
als Asylsuchender registriert wurde und sich anschließend, zumindest zeitweise in Nordrhein-Westfalen in
Asylunterkünften aufhielt. Anfang Oktober 2015 hielt sich AMRI abermals in Berlin auf, wo er am 6. Oktober
2015 wegen einer Körperverletzung angezeigt wurde.
Am 27. Oktober 2015 konnte AMRI erstmalig als Person des islamistischen Gefährdungsspektrums in NordrheinWestfalen identifiziert werden, nachdem ein Mitbewohner in der Gemeinschaftseinrichtung in Emmerich einschlägige Fotos auf AMRIs Mobiltelefon sah. Sie zeigten schwarz gekleidete Personen mit Kalaschnikows und
Handgranaten, die AMRI als seine Verwandten bezeichnete.
28. Oktober 2015 bis 16. Februar 2016: Als Islamist aufgefallen
Erstellung eines Prüffalls Islamismus durch die Polizei Kleve
Hinweise auf islamistische Gesinnung und Gewaltbereitschaft
In-Erscheinung-Treten in Ermittlungsverfahren
Identifizierung AMRIs und mehrerer Alias-Identitäten durch Sicherheits- und Ausländerbehörden
Die Polizei Kleve erstellte am 28. Oktober 2015 einen Prüffall Islamismus. Parallel meldete sich AMRI am
28. und 29. Oktober 2015 als Asylsuchender unter dem Aliasnamen ALMASRI in Dortmund und Münster. In der
Folge wurde er in Neuss und Bestwig sowie in Dinslaken und Oberhausen untergebracht. Im November 2015
erhielt das LKA Nordrhein-Westfalen den Hinweis, dass ein „Anis“ Kalaschnikows besorgen könne und in
Deutschland etwas machen wolle. Auf Anregung des LKA Nordrhein-Westfalen beantragte der GBA für „Anis“
daraufhin eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), die vom 2. Dezember 2015 bis zum 25. Mai 2016
durchgeführt wurde.
Zwischen November 2015 und Februar 2016 sind Aufenthalte AMRIs an verschiedenen Orten in NordrheinWestfalen und in Berlin belegt. Am 11. Dezember 2015 meldete sich AMRI in Berlin erneut als Asylsuchender
unter dem Namen ZARZOUR. Vom 24. bis 27. Dezember 2015 war AMRI in Hildesheim, wo er eine Veranstaltung des Deutschsprachigen Islamkreises (DIK) Hildesheim besuchte. Bis zum Verbot im Jahr 2017 war der DIK
Hildesheim ein bundesweit bekannter Anlaufpunkt für Salafisten und Dschihadisten. Am 12. und 13. Februar
2016 hielt sich AMRI abermals dort auf.
Einstufung als Gefährder und Standardmaßnahmen
Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Die Definition entstammt dem Katalog der „Standardmaßnahmen bei Gefährdern und relevanten Personen“, der von der Innenministerkonferenz vereinbart
wurde. Diese Standardmaßnahmen sind grundsätzlich von allen Polizeibehörden durchzuführen. Optionale
Maßnahmen sind einzelfallabhängig und phänomenspezifisch zu prüfen.
Grundsätzlich ist dieser Katalog für alle Standardmaßnahmen verbindlich. Zu den Standardmaßnahmen zählen
beispielhaft die Speicherungen in Datenbanken (z. B. Antiterror-Datei (ATD) und Schengener Informationssystem (SIS)), Informationsaustausch, Gefährderansprachen, Ausreisebeschränkungen und Meldeauflagen. Zu
dem Katalog gehören aber auch optionale Maßnahmen, wie Observation, Einsatz technischer Mittel, TKÜ etc.,
die einzelfallabhängig zu prüfen sind. Wann und in welchem Umfang die Polizeibehörden die optionalen Maßnahmen einsetzen, ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen und dem Ermessen der
zuständigen Behörden.
Die Standardmaßnahmen sehen in dem Fall einer länderübergreifenden Abweichung zwischen Wohnsitz und
tatsächlichem Aufenthaltsort des Gefährders vor, dass die Zuständigkeit für die polizeilichen Maßnahmen zwischen den tangierten Behörden festzulegen und die Weitergabe der Informationen zu koordinieren ist. Das
BKA ist dabei nachrichtlich zu beteiligen.
Für die Aufgaben der Nachrichtendienste ist dieser Katalog nicht maßgeblich. Die Nachrichtendienste sind
grundsätzlich bei der Vorfeldaufklärung zuständig, im Gegensatz zur Polizei, die bei Gefahrenlagen für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig wird.