für verfassungswidrig zu erklären, als die Befugnisse zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten und von anhand dynamischer IP-Adressen bestimmter Bestandsdaten
betroffen sind. Ausgenommen hiervon sind § 40 Abs. 1 Satz 1 BKAG in Verbindung
mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG sowie § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 BPolG. Nicht zu beanstanden sind auch die in allen Fachgesetzen eingeräumten Befugnisse zum Abruf von Zugangsdaten, wenngleich diesen –
unbeschadet der Anordnung der vorübergehenden Fortgeltung (dazu sogleich unter
4, Rn. 268) – weithin ein Anwendungsbereich fehlt, da die Regelungen jeweils auf
die Befugnis zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten Bezug nehmen und diese
ganz überwiegend verfassungswidrig sind. Dies gilt insoweit auch für die Regelungen
zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG sowie § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG in Verbindung mit § 21
Abs. 2 Nr. 2 BPolG, die tatbestandlich an die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1
BKAG beziehungsweise § 21 Abs. 2 Nr. 1 BPolG anknüpfen, welche jedoch jeweils
für sich genommen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestandsdatenauskunft nicht genügen.
Die Gründe, die zur teilweisen Verfassungswidrigkeit von § 2b Satz 1 BNDG in der
angegriffenen Fassung führen, treffen auf dessen Neubezeichnung als
§ 4 Satz 1 BNDG ebenso zu. Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG, der auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren und auf zeitlich nachfolgende Gesetzesfassungen anwendbar ist (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 106>), ist daher § 4 Satz 1 BNDG in
der Fassung des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3346) im Interesse der
Rechtsklarheit in demselben Umfang ebenfalls für mit dem Grundgesetz unvereinbar
zu erklären. Für die neu gefassten § 7 Abs. 7 Satz 1 und 2, § 15 Abs. 4 Satz 1
und 2 ZFdG besteht keine derartige Veranlassung. Sie enthalten lediglich Regelungen zum Verfahren des Abrufs von Zugangsdaten, die verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden sind.
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4. Die Unvereinbarkeitserklärung ist mit der Anordnung der vorübergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verbunden. Die Anordnung erstreckt
sich auf alle für mit der Verfassung für unvereinbar erklärten Befugnisse einschließlich der in § 113 Abs. 2 bis 5 TKG geregelten verfahrensrechtlichen Anforderungen;
sie bedarf mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch einschränkender Maßgaben. Diese orientieren sich an den bisherigen Regelungen. Dem Gesetzgeber stehen
für eine Neuregelung freilich verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere die verfassungsrechtlich geforderte Begrenzung der Verwendungszwecke der
Bestandsdatenauskunft sicherzustellen. Erforderlich sind stets die Reichweite der
Befugnis begrenzende Eingriffsschwellen und jedenfalls im Bereich der Zuordnung
von IP-Adressen auch ein hinreichend gewichtiger Rechtsgüterschutz. Die Eingriffsschwellen können auch abgesenkt werden, wenn - unter Berücksichtigung von Art,
Umfang und Verwendungsmöglichkeiten der verwendeten Daten - entsprechend höhere Anforderungen an den Rechtsgüterschutz gestellt werden (vgl. BVerfGE 141,
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