220 <272 f. Rn. 112>). Bis zur Neuregelung gelten nachfolgende Maßgaben:
a) § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG und die hier angegriffenen Regelungen zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten können weiter angewendet werden, wenn eine Auskunft bezogen auf die Gefahrenabwehr zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne
der polizeilichen Generalklausel erforderlich oder bezogen auf die Nachrichtendienste zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen
Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist. Bezogen auf die Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten darf § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG weiter angewendet werden, wenn zumindest ein Anfangsverdacht vorliegt.
269
b) Darüber hinaus können § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG und § 40 Abs. 1 Satz 1 BKAG
oder § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG im jeweiligen Zusammenwirken auch dann angewendet werden, wenn die Auskunft zur Verhütung von Straftaten nach § 39 Abs. 2
BKAG oder § 21 Abs. 2 BPolG erforderlich ist. Dabei sind § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG
und § 22a Abs. 2 Nr. 1 BPolG nur mit der Maßgabe anwendbar, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass eine Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine
Straftat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG oder eine Straftat mit erheblicher Bedeutung
nach § 12 Abs. 1 BPolG begehen wird oder dass deren individuelles Verhalten die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren
Zeitraums eine solche Straftat begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn.
112>).
270
c) § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG kann weiter angewendet werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Nutzung der von ihm erfassten Daten im Einzelfall vorliegen (vgl.
BVerfGE 130, 151 <210>).
271
d) § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG und die hier angegriffenen Regelungen zum Abruf von
Bestandsdaten, die anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmt werden, dürfen
weiter angewendet werden, wenn über die zuvor unter a) formulierte Maßgaben hinaus die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Rechtsgüter von hervorgehobenem
Gewicht oder zur Verfolgung von Straftaten oder zumindest besonders gewichtigen
Ordnungswidrigkeiten erfolgt.
272
e) Darüber hinaus können § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG und § 40 Abs. 2 BKAG oder
§ 22a Abs. 2 BPolG im jeweiligen Zusammenwirken und soweit sie auf § 39
Abs. 2 BKAG beziehungsweise § 21 Abs. 2 BPolG Bezug nehmen unter Berücksichtigung der unter a) und b) formulierten Maßgaben weiter angewendet werden, wobei
im Falle des § 22a Abs. 2 BPolG die Auskunft zudem zur Verhütung einer schweren
Straftat nach § 12 Abs. 1 BPolG erforderlich sein muss.
273
II.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
274
Die Entscheidung ist zu der Frage, ob § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
275
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