schutzes in Europa nicht gewährleistet (vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 326).
E.
Die angegriffenen Vorschriften sind überwiegend für mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 sowie mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären.

262

I.
1. Die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt
grundsätzlich zu deren Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 101,
397 <409>). Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31
Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 109,
190 <235>). Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen
Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu
beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die
Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten
ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfGE 150, 244
<306 Rn. 168> m.w.N.; stRspr). Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis
zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf
das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141,
220 <351 Rn. 355> m.w.N.).

263

2. Nach diesen Maßstäben sind die Vorschriften, soweit sie verfassungswidrig sind,
nicht für nichtig zu erklären. Die Verfassungswidrigkeit der zu beanstandenden Regelungen zu Übermittlung und Abruf von Bestandsdaten beruht insbesondere auf
nicht hinreichenden Eingriffsschwellen und fehlenden Anforderungen an den Rechtsgüterschutz. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit betreffen nicht den Kern der
durch die Vorschriften eingeräumten Befugnisse, sondern ihre rechtsstaatliche Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann die Vorschriften insoweit ohne weiteres nachbessern und damit den Kern der mit ihnen verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der
Bestandsdatenauskunft für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist
unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als
deren Nichtigkeitserklärung.

264

3. Die angegriffenen Regelungen sind daher – in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang – für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären.

265

Dies betrifft zunächst § 113 TKG. Da alle in § 113 TKG geregelten Übermittlungsbefugnisse zu beanstanden sind, ist die Vorschrift in Gänze für verfassungswidrig zu
erklären, weil für die flankierenden Regelungen kein selbständiger Anwendungsbereich verbleibt. Die angegriffenen Abrufregelungen sind demgegenüber nur insoweit

266

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