Rechten der Betroffenen. Die einzelnen Schutzvorschriften orientieren sich stark an
den unterschiedlichen Eingriffsermächtigungen und sind daher differenziert ausgestaltet. Das Bundespolizeigesetz und das Zollfahndungsdienstgesetz enthalten entsprechende Vorschriften (Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Teil 2 BPolG, §§ 33 ff. ZFdG).
Das insoweit schon durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleistete Schutzniveau wird durch diese Vorschriften ergänzt. Auch die gegenständlichen nachrichtendienstlichen Gesetze enthalten eigene flankierende Vorschriften. Sie verweisen etwa
über § 27 Nr. 2 BVerfSchG, § 32a Nr. 2 BNDG und § 13 Nr. 2 MADG jeweils auf § 64
BDSG.
D.
Unabhängig davon, inwieweit das Bundesverfassungsgericht auch für eine solche
Prüfung zuständig wäre, ergeben sich aus den Unionsgrundrechten keine weiteren
Maßgaben. Auch wenn die angegriffenen Vorschriften teilweise angesichts des Art.
15 RL 2002/58/EG oder des Art. 6 DSGVO (vgl. oben Rn. 85–87) als Durchführung
des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh anzusehen sein sollten,
gibt es schon keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Grundrechte des Grundgesetzes in der vorliegenden Auslegung das Schutzniveau
der Grundrechtecharta der Europäischen Union in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im hier zu entscheidenden Fall nicht mit gewährleisten könnten
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -,
Rn. 67 ff.). Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie
(EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12
u.a., EU:C:2014:238) und zu Vorratsdatenspeicherungsbefugnissen der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a.,
C-203/15 u.a., EU:C:2016:970). In diesen Entscheidungen ging es um die Anforderungen an eine innerstaatlich vollständige Erfassung sämtlicher Telekommunikationsverbindungsdaten, die nahezu lückenlose Persönlichkeitsprofile einzelner Kommunikationsteilnehmer ermöglichen. Hiervon unterscheidet sich die bloß mittelbare
und punktuelle Verwendung von Verkehrsdaten bei der Zuordnung dynamischer IPAdressen grundlegend. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
im Fall „Ministerio Fiscal“ (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal,
C-207/16, EU:C:2018:788) ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein über die Grundrechte des Grundgesetzes hinausgehendes Schutzniveau der Grundrechtecharta.
Klargestellt wurde dort vielmehr, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu bei Diensteanbietern gespeicherten Bestandsdaten nicht als derart schwerer Grundrechtseingriff
angesehen werden kann, dass er nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig
wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16,
EU:C:2018:788, Rn. 63; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar
2020, Nr. 50001/12, §§ 95, 101 (nicht endgültig)). Es ist nicht ersichtlich, dass der
Grundrechtsschutz des Grundgesetzes hier das Schutzniveau der Grundrechtecharta der Europäischen Union im Rahmen eines auf Vielfalt angelegten Grundrechts-
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