zungen für deren Nutzung vorliegen müssen, ist die vorherige richterliche Kontrolle
dann, wenn sie aufgrund einer eingriffsintensiven Nutzung verfassungsrechtlich geboten ist, dort uneingeschränkt sichergestellt (vgl. Bäcker, in: Rensen/Brink, Linien
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 2009, S. 99 <114 f.>).
Wenn gleichwohl auf einfachrechtlicher Ebene, sozusagen überschießend, für die
Abfrage aller Zugangsdaten ein eigener Richtervorbehalt unabhängig von den Nutzungsvoraussetzungen vorgesehen ist, führen dessen Ausnahmen (vgl. § 10 Abs. 3
Satz 4, § 40 Abs. 3 Satz 4 BKAG, § 22a Abs. 3 Satz 4 BPolG, § 7 Abs. 7 Satz 4, § 15
Abs. 4 Satz 4 ZFdG) nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Regelungen. Sofern der
hier geregelte Richtervorbehalt allerdings dazu bestimmt wäre, die sich aus den jeweiligen Nutzungsregelungen ergebenden Anforderungen an den Richtervorbehalt
zu ersetzen, begegnete die Reichweite der hier in Rede stehenden Ausnahmen aber
für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der vorgesehene
Richtervorbehalt ausnahmsweise dann entfällt, wenn der Betroffene von einer beabsichtigten Zugangsdatenabfrage Kenntnis hat oder haben müsste, ist nicht ausgeschlossen, dass Rechtsschutz insoweit nur noch nachträglich stattfinden kann. Der
Betroffene wäre dann nicht bessergestellt als im Falle der nachträglichen Benachrichtigung. Der Richtervorbehalt soll demgegenüber aber gerade eine vorbeugende
Kontrolle sichern und einen Grundrechtseingriff gegebenenfalls von vornherein vermeiden. Soweit der Richtervorbehalt auch dann entfällt, wenn die Nutzung der Daten
bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird, ist nicht sichergestellt,
dass gerade auch die abfragende Behörde zur Nutzung der Daten berechtigt ist und
die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Hauck, StV 2014, S. 360
<364>). Da die Regelung jedoch die sich aus den jeweiligen Nutzungsregelungen ergebenden Anforderungen an einen Richtervorbehalt schon bei Zugriff auf die Zugangsdaten nicht ersetzt, sondern deren Vorliegen voraussetzt, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

257

ff) Die Regelungen zur Sicherheit, weiteren Nutzung und Löschung der Daten durch
die abfragenden Behörden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

258

(1) Für Bestandsdatenabfragen durch das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt
und die Bundespolizei regelt § 47 BDSG die allgemeinen Grundsätze der Datenverarbeitung, darunter den Zweckbindungsgrundsatz (§ 47 Nr. 2 BDSG). Ferner stellt §
64 BDSG Anforderungen an die Datensicherheit, während § 74 BDSG Voraussetzungen der Datenübermittlung enthält. Zudem sind nach § 75 Abs. 2 BDSG personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist,
sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre
Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

259

(2) Die Fachgesetze selbst enthalten ergänzende Regelungen. § 12 BKAG regelt
den Grundsatz der Zweckbindung, der auch gemäß den §§ 25 ff. BKAG der Übermittlung im innerstaatlichen und internationalen Bereich Grenzen setzt. Darüber hinaus enthalten die §§ 69 ff. BKAG Vorgaben zu Datenschutz, Datensicherheit und

260

86/92

Select target paragraph3