und insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in
Form einer richterlichen Anordnung, vorzusehen (vgl. BVerfGE 120, 274 <331>; 141,
220 <275 Rn. 117>; vgl. auch EGMR, Szabó und Vissy v. Hungary, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77). Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist,
dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 141, 220 <275
Rn. 117>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125). Eine vorbeugende Kontrolle kann dann bedeutsames Element eines effektiven Grundrechtsschutzes sein
und gewährleisten, dass die Entscheidung über eine heimliche Maßnahme auf die
Interessen des Betroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, wenn dieser selbst seine
Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen
kann (vgl. BVerfGE 120, 274 <331 f.>).
(2) Für die Abfrage anhand dynamischer IP-Adressen bestimmter Bestandsdaten,
die die Auswertung von sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch vorsorglich gespeicherter Verkehrsdaten verlangt, ist trotz des gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erhöhten Eingriffsgewichts kein Richtervorbehalt erforderlich
(vgl. BVerfGE 125, 260 <344>). Anders als für Abrufregelungen, die den Abruf der
Gesamtheit bevorratend gespeicherter Verkehrsdaten ermöglichen und für die ein
Richtervorbehalt grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfGE 125, 260 <337 f.>; vgl.
EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15
u.a., EU:C:2016:970, Rn. 120, 125), bedarf es für eine Auskunft über einen Anschlussinhaber, der unter nur punktueller und mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten ermittelt wurde, keiner zusätzlichen Sicherungen in Form einer vorbeugenden
unabhängigen Kontrolle.
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(3) Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Ermächtigung zum Abruf von Zugangsdaten, welche an die Voraussetzungen für ihre Nutzung gebunden ist. Zwar
hat schon die Zugangsdatenabfrage als solche jenseits der vorgesehenen Nutzung
der Daten eine eigenständige Eingriffswirkung, weil sie den informationellen Selbstschutz der Betroffenen vereitelt und so ihr Vertrauen in die Privatheit ihrer Kommunikationsbeziehungen enttäuscht. Das Eingriffsgewicht wird jedoch maßgeblich erst
durch die Nutzung der Zugangsdaten bestimmt, nach deren Voraussetzungen sich
damit der Zugriff auf diese Daten auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet.
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Die Verhältnismäßigkeit gebietet daher nicht, für die Erhebung der Zugangsdaten
als solche eigene Voraussetzungen vorzusehen und insoweit ausnahmslos einem
Richtervorbehalt zu unterstellen. Rechtsstaatlich geboten ist nur, die Auskunftserteilung über die Zugangssicherung – materiell wie verfahrensrechtlich – auch an die
Voraussetzungen zu binden, die in der jeweiligen Abfragesituation für den damit konkret erstrebten Nutzungszweck erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 130, 151 <208 f.>).
Diese bestimmen sich nach eigenständigen Rechtsgrundlagen und unterscheiden
sich je nach Art und Gewicht des Eingriffs sowohl in formeller als auch in materieller
Hinsicht. Weil bei jeder Abfrage von Zugangsdaten gleichzeitig auch die Vorausset-
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