erforderlich. Sie ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Entscheidung über
eine Bestandsdatenabfrage allein im Inneren einer Behörde vollziehen würde (dazu
BVerfGE 150, 244 <303 Rn. 157>). Zwar können allein die Behörden die materiellen
Voraussetzungen eines Auskunftsverlangens sicherstellen. Sie treten aber jedenfalls
insoweit nach außen, als sie ein schriftliches Auskunftsverlangen unter Angabe einer
gesetzlichen Bestimmung an die Diensteanbieter richten müssen (vgl. § 113 Abs. 2
Satz 1 TKG).
Dagegen kann die Zuordnung dynamischer IP-Adressen angesichts ihres erhöhten
Eingriffsgewichts nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung einer solchen Maßnahme nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert werden. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren sind aktenkundig zu machen (BVerfGE
125, 260 <344>). Zum einen rationalisiert und mäßigt es die Entscheidung, wenn die
entscheidende Behörde sich selbst über ihre Entscheidungsgrundlagen Rechenschaft ablegen muss. Zum anderen ermöglicht erst die Dokumentation eine aufsichtliche Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten. Schließlich wird durch die Dokumentation die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erleichtert (vgl. BVerfGE 150, 244
<303 Rn. 157>). Für den Abruf von Zugangsdaten bedarf es demgegenüber keiner
Regelung genereller Dokumentationspflichten. Soweit sie aufgrund des Eingriffsgewichts im Einzelfall geboten sein sollten, ergeben sich entsprechende Anforderungen
regelmäßig aus den jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen zur Nutzung der Daten.

250

dd) Gesetzlich geregelter Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit
bedarf es nicht. Die Notwendigkeit, durch parlamentarische Berichtspflichten eine unmittelbar demokratisch legitimierte Kontrolle und Überprüfung zu erreichen, besteht
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse mit spezifisch breitenwirksamem Grundrechtsgefährdungspotential (vgl. BVerfGE 141, 220 <268 f. Rn. 103, 285 Rn. 142 f.>
m.w.N.). Bei – wie vorliegend – nicht besonders eingriffsintensiven Maßnahmen ist
eine derartige Beobachtung und Evaluation entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht geboten.

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ee) Eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung, ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich
nicht geboten. Von daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Abrufregelungen
einfachrechtlich nur für den Abruf von Zugangsdaten einen Richtervorbehalt beziehungsweise im nachrichtendienstlichen Bereich eine vorherige Überprüfung durch
die G 10-Kommission vorsehen und der für den Abruf von Zugangsdaten vorgesehene Richtervorbehalt zahlreiche Ausnahmen kennt.

252

(1) Ermöglicht eine Norm Maßnahmen einer Behörde, die gegenüber Betroffenen
heimlich durchgeführt werden und die besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des
Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen

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