keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151 <210>; vgl. auch EGMR,
Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107 (nicht endgültig); EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788,
Rn. 60 f.). Vielmehr reicht es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die
Betroffenen von einer Auskunftserteilung im Rahmen von ihnen gegenüber ergriffenen Folgemaßnahmen erfahren und deren Rechtmäßigkeit dann fachgerichtlich
überprüfen lassen können (vgl. BVerfGE 150, 244 <302 Rn. 154>).
Im Hinblick auf Auskünfte, die eine erhöhte Eingriffsintensität aufweisen, wie die Zuordnung von IP-Adressen und – potentiell – die Auskunft über Zugangsdaten, sehen
die fachrechtlichen Abrufregelungen eine nachträgliche Benachrichtigung grundsätzlich vor. Die Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, obgleich eine Benachrichtigung nur erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Bestandsdatenauskunft nicht vereitelt wird, aber unterbleibt, wenn ihr überwiegende
schutzwürdige Belange Dritter oder des Betroffenen entgegenstehen (vgl. BVerfGE
125, 260 <344>; 129, 208 <250 f.>). Dabei sichert die den Behörden auferlegte
Pflicht zur Dokumentation insbesondere der Gründe der Zurückstellung, dass nach
gebotener Zeit das Fortbestehen der Voraussetzungen überprüft wird. Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es darüber hinaus
nicht (vgl. BVerfGE 125, 260 <344>). Im Falle des Abrufs von Zugangsdaten können
sich aber erhöhte Anforderungen aus den Ermächtigungsgrundlagen zur Nutzung
der Daten ergeben.

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bb) Eine aufsichtliche Kontrolle ist - wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE
65, 1 <46>; 133, 277 <369 Rn. 214>; 141, 220 <284 f. Rn. 141>; stRspr) - vorgesehen. Neben der Fachaufsicht ist eine datenschutzrechtliche Kontrolle durch den Bundesdatenschutzbeauftragten (vgl. etwa §§ 8 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
§ 69 BKAG, § 26a Abs. 2 und 3 BVerfSchG, § 32 BNDG und § 12a MADG) und behördliche Datenschutzbeauftragte (vgl. etwa § 70 BKAG) gewährleistet. Da ein Abruf
von Zugangsdaten einen Antrag der jeweiligen Behördenleitung voraussetzt (vgl.
§ 10 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1 BKAG, § 22a Abs. 3 Satz 1 BPolG, § 7 Abs. 7
Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 1 ZFdG, § 8d Abs. 2 Satz 2, § 8b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG
sowie § 4b Satz 1 MADG und § 2b Satz 1 BNDG, jeweils in Verbindung mit § 8d
Abs. 2 Satz 2, § 8b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG), besteht insoweit eine darüber hinausgehende, zumindest formalisierte Ebene der internen Aufsicht.

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cc) Demgegenüber ist es mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, dass keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für den
Abruf solcher Bestandsdaten vorgesehen ist, die anhand einer dynamischen IPAdresse bestimmt werden.

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Angesichts der nur geringen Eingriffsintensität der allgemeinen Bestandsdatenauskunft ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Maßnahme regelmäßig geheim erfolgt und Betroffene auch im Nachhinein nicht über eine erteilte Auskunft benachrichtigt werden, keine Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

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