Straftaten von Gewicht beziehen (vgl. BVerfGE 133, 277 <318 Rn. 98>); ausgeschlossen sind insoweit jedenfalls die allgemeine Gefahrenabwehr und die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 239
(April 2010); Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 73 Rn. 72). Dies gilt auch
für die Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamts, die gemäß § 2 Abs. 1 BKAG
auf koordinierende und unterstützende Aufgaben bei der Verhütung und Verfolgung
von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung
beschränkt sind. § 10 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG dient damit zwar dem Schutz
von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht. Da hier jedoch der vorgelagerte
Bereich der Verhütung von Straftaten betroffen ist, bedarf es aber des Schutzes besonders gewichtiger Rechtsgüter, was die Verhütung von zumindest schweren Straftaten voraussetzt. Eine derartige Begrenzung enthält die Regelung nicht. Das Gleiche gilt für § 22a Abs. 2 BPolG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 BPolG, der lediglich
der Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung dient.
(3) Andere Abrufregelungen enthalten von vornherein keine hinreichende Beschränkung auf die im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter. Dies gilt etwa für § 22a
Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BPolG sowie für § 7 Abs. 6 und § 15 Abs.
3 ZFdG. Auch § 10 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BKAG regeln diese gebotenen
Begrenzungen – anders als etwa § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 BKAG – nicht in normenklarer Weise.
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bb) Dagegen enthalten zwar sowohl § 22a Abs. 2 BPolG in Verbindung mit § 21
Abs. 2 Nr. 2 BPolG, als auch § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG
hinreichend begrenzte Eingriffsschwellen (oben Rn. 227 f., 232). Doch nur § 40
Abs. 2 BKAG erfüllt auch die unter Berücksichtigung des Eingriffsgewichts der Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu stellenden Anforderungen an den Rechtsgüterschutz, wonach die Zuordnung dynamischer IP-Adressen bei – wie hier – abgesenkten Eingriffsschwellen im Bereich der Straftatenverhütung der Verhütung
zumindest schwerer Straftaten dienen muss (oben Rn. 181). § 22a Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 2 BPolG, der die Zuordnung dynamischer IP-Adressen bereits zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung zulässt, genügt dem
nicht.
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e) Die angegriffenen Regelungen genügen im Wesentlichen den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden übergreifenden Maßgaben an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle. Sie enthalten auch tragfähige Regelungen zur Nutzung der Daten sowie zur Datenlöschung. Verfassungsrechtlich zu
beanstanden ist allerdings, dass den Behörden beim Abruf von anhand dynamischer
IP-Adressen bestimmter Bestandsdaten keine Dokumentationspflichten auferlegt
werden.
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aa) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl.
BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 105, 282 f. Rn. 134 ff.>) bedarf es für die allgemeine
Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität
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