steht. Für die Zuordnung von IP-Adressen bedarf es selbst dann, wenn Eingriffsschwellen vorgesehen werden, die bezogen auf die Gefahrenabwehr eine konkrete
Gefahr und bezogen auf die Strafverfolgung einen Anfangsverdacht voraussetzen,
einer Beschränkung der Eingriffsbefugnis auf den Schutz von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht (oben Rn. 177 f.). Sind die Eingriffsschwellen hingegen herabgesetzt und will der Gesetzgeber für die Auskunft die Abwehr konkretisierter Gefahren genügen lassen, ist unter Berücksichtigung des spezifischen Eingriffsgewichts
der Zuordnung dynamischer IP-Adressen jedenfalls eine Beschränkung auf besonders gewichtige Rechtsgüter geboten (oben Rn. 180). Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen – zusätzlich zu dem weitgehenden Fehlen begrenzender Eingriffsschwellen – überwiegend nicht gerecht.
aa) Die Abrufregelungen in § 10 Abs. 2 BKAG, § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 39
Abs. 1 und 2 Nr. 1 BKAG, § 22a Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2
Nr. 1 BPolG, § 7 Abs. 6 und § 15 Abs. 3 ZFdG, § 8d Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sowie
§ 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG, soweit sie auf § 8d Abs. 2
Satz 1 BVerfSchG verweisen, knüpfen allein an die ihrerseits unverhältnismäßigen
Voraussetzungen der Befugnis zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten an (oben
Rn. 206 ff.) und sehen daher auch für die Zuordnung von IP-Adressen keine oder
jedenfalls keine hinreichend begrenzenden Eingriffsschwellen vor. Sie genügen
schon deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und sind unverhältnismäßig.
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(1) Hingegen sehen einige dieser Abrufregelungen einen Rechtsgüterschutz vor,
der selbst in Kombination mit abgesenkten Eingriffsschwellen noch hinreichend wäre. So ermächtigt § 40 Abs. 2 BKAG zur Abfrage zum Zwecke der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Dies sind nach der Legaldefinition in § 5
Abs. 1 Satz 2 BKAG nur Gefahren der Verwirklichung von näher konkretisierten
Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 StGB, mithin jedenfalls schwere Straftaten.
Auch die Abrufregelungen im Bereich der Nachrichtendienste sehen in jedem Fall einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vor. Die von § 8d Abs. 2 BVerfSchG,
§ 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG jeweils in Bezug genommenen Aufgabenbereiche der Nachrichtendienste (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 und 2 MADG,
§ 1 Abs. 2 BNDG) sind von vornherein dadurch gekennzeichnet, dass sie dem
Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder vergleichbar gewichtiger öffentlicher
Interessen dienen (vgl. BVerfGE 133, 277 <326 Rn. 118>; 141, 220 <339 Rn. 320>),
sodass sie an das Vorliegen einer nur konkretisierten Gefahrenlage geknüpft werden
können.
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(2) Eine differenziertere Betrachtung erfordert § 10 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BKAG. Die Vorschrift betrifft den Datenabruf durch das Bundeskriminalamt,
dessen Aufgaben auf kriminalpolizeiliche Angelegenheiten beschränkt sind (vgl. § 1
Abs. 1 BKAG), in seiner Funktion als Zentralstelle nach § 2 BKAG. Der entsprechend
dem Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a GG verwendete Begriff „Kriminalpolizei“ dient der Beschränkung auf Regelungen, die sich auf bedeutsame
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