den diese zumindest ihrer Art nach bezeichnet.
c) Die angegriffenen Befugnisse zum Abruf von Zugangsdaten (vgl. § 10 Abs. 1
Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 2 BKAG, § 22a Abs. 1 Satz 2 BPolG, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 15
Abs. 2 Satz 2 ZFdG, § 8d Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG sowie § 2b Satz 1 BNDG und §
4b Satz 1 MADG, soweit sie auf § 8d Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG verweisen) sind für
sich genommen hinreichend begrenzt und verhältnismäßig. Sie genügen auch den
übergreifenden verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. unten e, Rn. 244 ff.).
234
Alle Abrufregelungen setzen gleichlautend voraus, dass eine Auskunft nur verlangt
werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Regelungen stellen damit sicher, dass Zugangsdaten nicht unabhängig
von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren
Voraussetzungen abgefragt werden können (vgl. BVerfGE 130, 151 <208 f.>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bedurfte es keiner darüber hinausgehenden abschließenden Auflistung der jeweils in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen, die zu einer Nutzung der Daten berechtigen können. Die Fassung
der Normen lässt keine Zweifel daran, dass die Zulässigkeit des Abrufs an die Voraussetzungen gebunden ist, die bezogen auf den in der Abfragesituation konkret erstrebten Nutzungszweck zu erfüllen sind (dazu BVerfGE 130, 151 <209>), mithin,
dass die Voraussetzungen einer weiteren Ermächtigungsgrundlage, die eine solche
Nutzung erlaubt, erfüllt sein müssen. Unklarheiten darüber, welche Normen hier in
Betracht kommen können, bestehen nicht.
235
Dabei ist es von Verfassungs wegen unbeachtlich, dass es für den Abruf von Zugangsdaten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKAG und § 7 Abs. 5 Satz 2 ZFdG
keinen praktischen Anwendungsbereich gibt, weil weder das Bundeskriminalamt
noch das Zollkriminalamt im Rahmen ihrer präventiv-polizeilichen Zentralstellenfunktion über eine eigenständige Befugnis zur Nutzung von nicht offen zugänglichen Inhaltsdaten verfügen, die sie zum Abruf von Zugangsdaten berechtigen würde.
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d) Die Regelungen zum Abruf von Bestandsdaten, die anhand einer dynamischen
IP-Adresse bestimmt werden (§ 10 Abs. 2, § 40 Abs. 2 BKAG, § 22a Abs. 2 BPolG,
§ 7 Abs. 6, § 15 Abs. 3 ZFdG, § 8d Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sowie § 2b
Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG, soweit sie auf § 8d Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG
verweisen) sind ganz überwiegend nicht hinreichend eingegrenzt und schon deshalb
unverhältnismäßig. Allein § 40 Abs. 2 BKAG genügt, soweit er auf § 39 Abs. 2
Nr. 2 BKAG Bezug nimmt, insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen; er
erfüllt jedoch seinerseits nicht die übergreifenden verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. unten e, Rn. 244 ff.).
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Zwar ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht geboten, für
den Abruf von Bestandsdaten, die anhand dynamischer IP-Adressen bestimmt werden, gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenabfrage erhöhte Eingriffsschwellen
vorzusehen (oben Rn. 176, 179). Erforderlich ist aber stets ein hinreichend gewichtiger Rechtsgüterschutz, der in Wechselwirkung mit der jeweiligen Eingriffsschwelle
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