Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, 6. Aufl. 2019, § 22a Rn. 8, § 21 Rn. 10), setzt
lediglich voraus, dass ein Abruf zum Zweck einer der Bundespolizei obliegenden
Aufgabe erforderlich ist. Damit werden alle Aufgaben erfasst, die der Bundespolizei
durch das Bundespolizeigesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen worden
sind (§ 1 Abs. 2 BPolG). Weder § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG noch § 21 Abs. 1 BPolG
enthalten dabei ihre Reichweite begrenzende Eingriffsschwellen oder auch nur eine
Begrenzung des Abrufs auf Einzelfälle (vgl. Drewes, in: Drewes/Malmberg/Wagner/
Walter, BPolG, 6. Aufl. 2019, § 21 Rn. 13). Zwar konkretisiert § 14 Abs. 2 BPolG eine
Gefahr im Sinne des Abschnitts 2 des Bundespolizeigesetzes als konkrete Gefahr.
§ 21 BPolG geht jedoch als speziellere Regelung der Generalklausel in § 14 BPolG
vor und schließt damit einen Rückgriff auf diese aus (vgl. Drewes, in: Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, 6. Aufl. 2019, § 21 Rn. 5; vgl. auch zu § 39 Abs. 1
Satz 1 BKAG bereits oben Rn. 221).
(b) § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG ist auch nicht hinreichend begrenzt, soweit er auf §
21 Abs. 2 Nr. 1 BPolG verweist. § 21 Abs. 2 BPolG enthält die gegenüber Absatz 1
speziellere Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten. Er betrifft in Nummer 1 die Daten eines möglicherweise künftigen Täters. Eine Datenerhebung wird insoweit zwar nur zugelassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat mit erheblicher
Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG begehen will. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BPolG
enthält jedoch - ebenso wie § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG (oben Rn. 223 ff.) - keine hinreichend ausgestalteten Prognoseanforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 <291 Rn.
165>).

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(c) Dagegen genügt § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG, soweit er auf § 21 Abs. 2 Nr. 2
BPolG verweist, für sich genommen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Zwar bestimmt die Regelung, die die Kontaktpersonen erfasst, keine ins Einzelne gehenden konkreten Nähekriterien (dazu BVerfGE 141, 220 <292 Rn. 168>), sondern
setzt allein voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kontaktperson zu einer Zielperson in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass
eine Maßnahme zur Straftatenverhütung führen wird, oder eine solche Verbindung
hergestellt wird. Der Gesetzgeber eröffnet hier aber keine ins Blaue gehende Möglichkeit der Überwachung des gesamten Umfelds einer Zielperson. Es muss vielmehr
jenseits allgemeiner Erfahrungssätze eine auf Tatsachen gestützte konkrete Erwartung begründet sein. In der Anwendung der Vorschrift können daher der bloße Kontakt oder die persönliche Nähe des Betreffenden zur Zielperson die Voraussetzungen
der Regelung nicht erfüllen. Dies genügt den Anforderungen an die Vorhersehbarkeit
des Kausalverlaufs.

232

Auch die mit Herabsetzung der Eingriffsschwelle einhergehenden erhöhten Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter sind erfüllt. Die Abrufbefugnis ist beschränkt auf die Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12
Abs. 1 BPolG mit erheblicher Bedeutung. Wenngleich nicht ersichtlich ist, welche
konkreten Strafvorschriften zu einer Abfrage von Bestandsdaten ermächtigen, wer-

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