auf abstellen, ob das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft solche Straftaten begehen
wird (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 Rn. 112, 291 Rn. 164>).
Dem wird § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG, der im Wesentlichen dem verfassungsrechtlich
beanstandeten § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG a.F. entspricht (vgl. BVerfGE 141,
220 <291 Rn. 165>), nicht gerecht. Zwar knüpft er an die mögliche Begehung terroristischer Straftaten an und verlangt das Vorliegen von Tatsachen, die darauf schließen lassen. Die Regelung setzt aber weder die Erkennbarkeit eines wenigstens seiner Art nach konkretisierten und absehbaren Geschehens voraus noch alternativ,
dass das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft Straftaten begehen wird (vgl. BVerfGE
141, 220 <291 Rn. 165>). Sie enthält damit keine begrenzenden Anforderungen an
die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs.
226
(c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt demgegenüber § 40 Abs. 1
Satz 1 BKAG, soweit er auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG Bezug nimmt.
227
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG erlaubt den Datenabruf gegenüber Kontaktpersonen und
entspricht für sich genommen weitgehend dem vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandeten § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §
20b Abs. 2 Nr. 2 BKAG a.F. (vgl. BVerfGE 141, 220 <291 ff. Rn. 166 ff.>). Der Gesetzgeber eröffnet hier keine ins Blaue hineingehende Möglichkeit der Überwachung
des gesamten Umfelds einer Zielperson. Die Vorschrift verlangt vielmehr eine im Einzelnen definierte Tatnähe. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eines der
genannten Nähekriterien vorliegt, sind demnach Voraussetzung für entsprechende
Maßnahmen (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 141, 220 <292 f. Rn. 168 f.>). Auch
die mit Herabsetzung der Eingriffsschwelle einhergehenden erhöhten Anforderungen
an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter sind ohne weiteres erfüllt. Angesichts des begrenzten Eingriffsgewichts der allgemeinen Bestandsdatenauskunft bedarf es einer Begrenzung auf die Verhütung von Straftaten von zumindest erheblichem Gewicht (oben Rn. 150). Die Verhütung der im Einzelnen präzisierten (vgl. § 5
Abs. 1 Satz 2 BKAG) terroristischen Straftaten (vgl. insoweit BVerfGE 141, 220
<272 f. Rn. 112>) genügt dem allemal.
228
(3) § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG, der die Bundespolizei zum Abruf von Bestandsdaten
ermächtigt, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 BPolG erforderlich ist, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nur teilweise.
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(a) Nicht verhältnismäßig ist § 22a Abs. 1 Satz 1 BPolG, soweit er auf § 21
Abs. 1 BPolG verweist. § 21 Abs. 1 BPolG, der den Abruf von Bestandsdaten von
vornherein nur zu präventiv-polizeilichen Zwecken und nicht zur Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 12, 13 BPolG gestattet (vgl. Schenke, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019,
§ 14 BPolG Rn. 42; Wehr, BPolG, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 4; Drewes, in: Drewes/
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