Steuerfälle und der Aufdeckung, Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten und
-ordnungswidrigkeiten (§ 3 Abs. 1 ZFdG). Seine Aufgaben umfassen ebenfalls Datenerhebungen weit im Vorfeld einer Gefahrenlage, insbesondere auch zur Sammlung und Auswertung von Informationen unter anderem für kriminalwissenschaftliche
und -technische Einrichtungen (§ 3 Abs. 8 und 9 Nr. 1 ZFdG). Soweit sich die Aufgaben im präventiv-polizeilichen Bereich bewegen, wird eine begrenzende Eingriffsschwelle an keiner Stelle vorausgesetzt. Soweit sich die Zentralstellenaufgaben auch
im repressiven Bereich bewegen (vgl. etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZFdG), was der
Gesetzgeber offensichtlich nicht im Blick hatte (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 14), ist
der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 ZFdG von vornherein nicht eröffnet.
(d) § 8d Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG sowie § 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG,
soweit sie auf § 8d Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG verweisen, genügen gleichfalls nicht
den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Regelungen
enthalten weder begrenzende Eingriffsschwellen noch eine Beschränkung auf den
Einzelfall, sondern stellen einzig auf die Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgabe
des jeweiligen Dienstes ab. Umfasst werden daher auch allein strategische Auskunftsinteressen oder die Abrundung eigener Informationsbestände. Entgegen der
Annahme der Bundesregierung ist die Aufgabe des Bundesamts für Verfassungsschutz auch nicht auf die Aufklärung bestimmter Beobachtungsobjekte beschränkt. §
3 Abs. 1 BVerfSchG weist dem Bundesamt ohne Einschränkung die Sammlung und
Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen
Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die dort genannten Bestrebungen und
Tätigkeiten zu. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Auskunft auch im Einzelfall
zumindest zur Aufklärung einer bestimmten beobachtungsbedürftigen Aktion oder
Gruppierung selbst erforderlich sein müsste.

218

(2) Nur teilweise den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt § 40 Abs. 1
Satz 1 BKAG, der das Bundeskriminalamt allgemein zum Abruf von Bestandsdaten
ermächtigt, soweit dies für die Erforschung eines Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthalts einer Person nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 und 2 BKAG erforderlich ist.

219

(a) Nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist § 40 Abs. 1 Satz 1 BKAG, soweit er
auf § 39 Abs. 1 BKAG Bezug nimmt. Der als Befugnisnorm ausgestaltete § 39 Abs.
1 BKAG verweist seinerseits auf § 5 Abs. 1 BKAG, der die Aufgabe des Bundeskriminalamts zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus beschreibt. Als
Aufgabennorm umfasst § 5 Abs. 1 BKAG Ermittlungen auch weit im Vorfeld konkreter Gefahren (vgl. zu § 4a Abs. 1 Satz 1 BKAG a.F. BVerfGE 141, 220 <331
Rn. 297>). Diese tatbestandliche Weite wird durch die weiteren Glieder der Verweisungskette nicht eingehegt. Weder § 40 BKAG selbst noch § 39 BKAG setzen begrenzende Eingriffsschwellen oder auch nur einen Einzelfallbezug voraus. Vielmehr
erlauben sie den Datenabruf bereits dann, wenn die Auskunft allgemein dazu dienen
kann, Gefahren des internationalen Terrorismus zu begegnen.

220

76/92

Select target paragraph3