aus. Zwar geht die Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass in diesen
Fällen eine konkrete Gefahr bestehen wird (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 14). Der
Gesetzestext lässt dies jedoch nicht erkennen. Insbesondere werden die mit den
Aufgabenzuweisungen in §§ 6 und 7 BKAG korrespondierenden allgemeinen Befugnisnormen in §§ 63 bis 65 und § 66 BKAG, die jeweils eine im Einzelfall bestehende
Gefahr oder auch andere Eingriffsschwellen voraussetzen, nicht in Bezug genommen. Unabhängig davon bestehen im Hinblick auf den allgemeinen Verweis auf die
Aufgaben des Bundeskriminalamts nach §§ 6 und 7 BKAG auch Bedenken, ob dies
dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. BVerfGE 141, 220 <333 Rn. 303>).
(c) Auch die in den § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 1 ZFdG geregelten Befugnisse zum Abruf von Bestandsdaten sind nicht hinreichend eingegrenzt und deshalb unverhältnismäßig. Von daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die in beiden
Normen gewählte Regelungstechnik mit Verweisungen und zahlreichen Weiterverweisungen noch den Anforderungen an eine hinreichende Normenklarheit genügt
(vgl. BVerfGE 110, 33 <57 f., 61 ff.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai
2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 215).

214

(aa) § 15 Abs. 2 Satz 1 ZFdG ermächtigt das Zollkriminalamt, zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 ZFdG Bestandsdaten abzufragen. Die Vorschrift
knüpft allein an die Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamts
bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs und der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche an.
Die bloße Erfüllung der verschiedenen Aufgaben setzt jedoch keinen Eingriffsanlass
voraus (vgl. dazu Wamers, in: Fehn/Wamers, Hk-ZFdG, § 4 Rn. 15, 51).

215

Soweit dem Zollkriminalamt nach § 4 Abs. 2 und 3 ZFdG die Aufdeckung unbekannter Straftaten und die Vorsorge für künftige Strafverfahren als jeweils repressivpolizeiliche Aufgaben obliegen (vgl. dazu BVerfGE 113, 348 <370>; Braun, in: Gola/
Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 45 Rn. 17), kann § 15 Abs. 2 Satz 1 ZFdG von
vornherein nicht zum Datenabruf ermächtigen (dazu oben Rn. 212). Das Gleiche gilt
im Ergebnis, soweit das Zollkriminalamt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach § 4 Abs. 4 ZFdG mitwirkt und insoweit – neben der präventiven Überwachung des Geldverkehrs – originär strafverfolgend tätig wird (vgl.
§ 12b, § 31a Abs. 6 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG); Wamers, in: Fehn/Wamers, HkZFdG, § 4 Rn. 62).

216

(bb) Die Erwägungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG und § 15 Abs. 2 Satz 1
ZFdG lassen sich weitgehend auf § 7 Abs. 5 Satz 1 ZFdG übertragen, der das Zollkriminalamt zur Abfrage von Bestandsdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 ZFdG ermächtigt. Die dort bestimmten Aufgaben sind noch weiter
gefasst als die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG in Bezug genommenen Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamts. Das Zollkriminalamt unterstützt andere
Behörden der Zollverwaltung bei der Sicherung des Steueraufkommens und der
Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht sowie der Aufdeckung unbekannter

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