tung erhoben werden dürfen. Die Datenerhebung bleibt damit zwar auf den vorhandenen Informationsstand beschränkt, der nur ergänzt oder ausgewertet werden darf,
weshalb die Vorschrift keine Datenerhebungen abdeckt, durch die völlig neue Erkenntnisse erstmals gewonnen werden sollen (vgl. Bäcker, Terrorismusabwehr durch
das Bundeskriminalamt, 2009, S. 23). Gleichwohl ändert diese Beschränkung nichts
am Vorfeldcharakter der Auswertungstätigkeit.
Die Vorschrift kann auch nicht - anders als noch die frühere Übermittlungsregelung
in § 113 TKG a.F. (vgl. BVerfGE 130, 151 <205 f.>) - verständig dahin ausgelegt werden, dass sie bezogen auf die Gefahrenabwehr eine konkrete oder hinreichend konkretisierte Gefahr voraussetzt. Denn der Regelung fehlt es nicht nur an einer Eingriffsschwelle, sondern bereits an einer Beschränkung auf den Einzelfall, was –
neben dem Erfordernis der Erforderlichkeit zur Aufgabenwahrnehmung – grundlegend für eine entsprechende Auslegung ist (vgl. dazu BVerfGE 130, 151 <205 f.>).
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Soweit das Bundeskriminalamt als Zentralstelle auch im Bereich der Strafverfolgung zur Abfrage von Bestandsdaten ermächtigt wird, kommt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BKAG von vornherein nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Handelt es
sich um rein repressives Handeln, erfordert der Datenabruf das Vorliegen zumindest
eines Anfangsverdachts (oben Rn. 146, 153). Sobald aber ein solcher vorliegt, findet
grundsätzlich die Strafprozessordnung mit ihren Verfahrensgarantien Anwendung
und das Bundeskriminalamt müsste gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKAG die zuständige
Strafverfolgungsbehörde des Bundes oder der Länder unterrichten und den Vorgang
an diese abgeben. Der Abruf von Bestandsdaten richtet sich dann nicht mehr nach
der hier angegriffenen Abrufregelung, sondern allein nach § 100j StPO (vgl. Graulich,
in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 10 BKAG
Rn. 11; vgl. auch BTDrucks 17/12034, S. 13). Eine Befugnis des Bundeskriminalamts
als Zentralstelle zur Bestandsdatenabfrage kann vor diesem Hintergrund im Bereich
der Strafverfolgung grundsätzlich nicht bestehen (vgl. dazu auch BTDrucks 19/
17741, S. 15). Soweit es – wie die Anwendungsbeispiele aus der Praxis zeigen –
notwendig sein sollte, in einem konkreten Fall die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, um den Vorgang dann zuständigkeitshalber an diese abzugeben oder um zeitkritische Anfragen im internationalen polizeilichen Dienstverkehr zu
bearbeiten (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 13), betrifft diese Koordinierungsaufgabe
zwar den Kern der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes. Für eine Befugnis zum Datenabruf durch das Bundeskriminalamt als Zentralstelle fehlt jedoch eine
– verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossene – Regelung dahin, dass und unter welchen Voraussetzungen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG hier anwendbar sein kann.
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(b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BKAG, die das Bundeskriminalamt im Rahmen
des Schutzes von Verfassungsorganen und der eigenen Leitung (§ 6 BKAG) sowie
des Zeugenschutzes (§ 7 BKAG) zum Datenabruf ermächtigen, soweit die verlangte
Auskunft zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, sind ebenfalls nicht hinreichend begrenzt. Einen konkreten Eingriffsanlass setzen weder die Regelungen
selbst noch die in Bezug genommenen Aufgabennormen in §§ 6 und 7 BKAG vor-
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