menklar spezifische Ermächtigungsgrundlagen für die durch § 113 TKG zur Übermittlung geöffneten Daten. Neben der Ermächtigung der abfrageberechtigten Behörden nehmen die Regelungen private Dritte in die Pflicht und schaffen damit spezifische Rechtsgrundlagen, die eigenständig eine Auskunftsverpflichtung der Diensteanbieter begründen. Alle Regelungen bezeichnen die jeweils abfrageberechtigte
Behörde und nehmen ausdrücklich auf die „nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten“ sowie auf § 113 TKG Bezug.
bb) Die angegriffenen Regelungen sind jedoch mit Blick auf ihr Eingriffsgewicht, das
sich maßgeblich nach Art, Umfang und Verwendungsmöglichkeiten der betroffenen
Daten bestimmt, überwiegend nicht verhältnismäßig ausgestaltet. Fast alle Regelungen setzen keine den Datenabruf begrenzenden Eingriffsschwellen voraus und enthalten solche auch nicht durch normenklare Verweisungen.

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(1) Die allgemein zum Abruf von Bestandsdaten ermächtigenden § 10 Abs. 1 Satz
1 BKAG, § 7 Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 ZFdG, § 8d Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG
sowie § 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG, soweit sie auf § 8d Abs. 1 Satz 1
BVerfSchG verweisen, sind nicht hinreichend eingegrenzt und darum unverhältnismäßig.

207

(a) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG ermächtigt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei zum Abruf von Bestandsdaten. Die Vorschrift setzt allein die Erforderlichkeit der
Auskunft zur Erfüllung einer dem Bundeskriminalamt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs.
6 BKAG obliegenden Aufgabe voraus, ohne begrenzende Eingriffsschwellen vorzusehen.

208

Das Bundeskriminalamt ist als Zentralstelle im Wesentlichen auf die Wahrnehmung
von Koordinationsaufgaben beschränkt (vgl. BVerfGE 110, 33 <51>). Polizeiliche
Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sind insoweit nicht übertragen,
sondern werden dort nur koordiniert und informationell verklammert. Im Rahmen seiner Zentralstellenaufgaben unterstützt das Bundeskriminalamt die Polizeibehörden
bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung (§ 2 Abs. 1 BKAG). Zur Wahrnehmung dieser
Aufgabe hat es alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKAG) sowie unter anderem strategische und operative kriminalpolizeiliche Analysen zu erstellen und Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten und zu koordinieren (vgl. § 2 Abs. 6 BKAG). Soweit es zur
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, ermächtigt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG
dazu, Bestandsdaten abzufragen.

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Dabei enthält die Vorschrift keine ihre Reichweite näher begrenzenden Eingriffsschwellen. Vielmehr erlaubt sie einen Datenabruf schon dann, wenn dieser zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben erforderlich ist. Der Eingriffsanlass wird auch
nicht dadurch begrenzt, dass Bestandsdaten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG
nur zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswer-

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