Datenerhebungsbefugnisse hinausgehen, und klar bestimmen, gegenüber welchen
Behörden die Anbieter konkret zur Datenübermittlung verpflichtet sein sollen (vgl.
BVerfGE 130, 151 <202 f.>).
bb) Entsprechend den für die Öffnung der Datenbestände entwickelten Maßstäben,
müssen Abrufregelungen ihrerseits die Verwendungszwecke der Daten hinreichend
begrenzen. Dabei sind Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs auch für
den Datenabruf bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl.
BVerfGE 130, 151 <202>). Erforderlich sind auch für den Abruf Eingriffsschwellen,
die sicherstellen, dass Auskünfte nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass eingeholt werden können. Unzulässig ist der Abruf für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich (vgl. BVerfGE 125, 260 <355 f.>). Unter Berücksichtigung des
Gewichts des Eingriffs können die Eingriffsschwellen auch abgesenkt werden (oben
Rn. 147 ff.), soweit ein entsprechend gewichtiger Rechtsgüterschutz gewährleistet
ist.
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cc) Die Befugnisse zum Datenabruf müssen nicht nur für sich genommen verhältnismäßig sein, sondern sind - aus Gründen der Normenklarheit - auch an die in den
Übermittlungsregelungen begrenzten Verwendungszwecke gebunden. Dies gilt
auch, soweit diese verfassungsrechtlich nicht geboten sind.
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(1) In Materien, in denen die Länder die Abrufregelungen zu treffen haben, beruht
dies bereits darauf, dass ihnen die Gesetzgebungskompetenz für die Öffnung der
Datenbestände und die damit verbundene notwendige Begrenzung ihrer weiteren
Verwendung fehlt. Die Länder können diese Datenbestände nicht aufgrund eigener
Entscheidung weiter öffnen.
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(2) Ungeachtet dessen können landes- wie bundesgesetzliche Abrufregelungen nur
dann dem Gebot der Normenklarheit genügen, wenn sie den Rahmen der durch die
Übermittlungsregelung begrenzten Verwendungszwecke einhalten. Nur dann können Übermittlungs- und Abrufregelung eine in ihrem Zusammenwirken hinreichend
präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks des Datenaustauschs sicherstellen.
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Nach dem Bild einer Doppeltür müssen die – jeweils zuständigen – Gesetzgeber
nicht nur die Tür zur Übermittlung der Daten öffnen, sondern auch die Tür zu deren
Abfrage (vgl. BVerfGE 130, 151 <184>). Insoweit muss schon der Gesetzgeber der
Übermittlungsregelung in eigener Regelungsverantwortung eine klare und abschließende Entscheidung treffen, zu welchen Zwecken und mit welchen Begrenzungen er
die erste Tür öffnet (vgl. BVerfGE 125, 260 <355>). Diese erste Tür kann auch der
Gesetzgeber der zweiten Tür nicht weiter öffnen. Er ist vielmehr insoweit an die in
der Übermittlungsregelung getroffenen Verwendungsregeln gebunden (vgl. auch
Brodowski, Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht, 2016, S. 137). Dabei steht es dem Gesetzgeber der Abrufregelungen zwar frei, den Datenabruf durch die berechtigten Behörden an noch engere Zwecke, höhere Eingriffsschwellen oder an den Schutz oder die Bewehrung noch
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